Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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unterstellte Brandversicherungskammer (Sitz in München); Voll- 
zugsorgane derselben sind die Brandversicherungsinspektoren, 
deren in jedem Regierungsbezirk mehrere aufgestellt sind. Aus 
den regelmäßigen jährlichen Beiträgen wird ein Procent der 
Gesammtsumme zur Unterstützung verunglückter Feuerwehrmänner 
und ihrer Hinterbliebenen, sowie zur Förderung des Feuerlösch- 
wesens verwendet, und in Jahren, welche einen Ueberschuß er- 
geben, kann eine derartige Verwendung bis zu 3 Procent der 
Gesammtsumme gehen. Die in das Brandversicherungswesen 
einschlagenden Gegenstände und Geschäfte werden alle tax= und 
stempelfrei behandelt. 
Es kann Jeder sein Gebäude versichern, so hoch er will; 
nur darf er nicht über das Schätzungsergebniß hinausgehen. 
Die Schätzung wird durch die Brandversicherungsinspektoren 
oder andere von der Brandversicherungskammer ausgestellte Sach- 
verständige vorgenommen. Der Antrag wird beim Brandver- 
sicherungsinspektor gestellt, der ihn der Brandversicherungs- 
kammer mit seinem Gutachten vorlegt; diese bescheidet den An- 
trag sofort. Gegen den Bescheid steht sowohl dem Antragsteller 
als der Gemeindebehörde das binnen 14 Tagen auszuübende 
Recht des Einspruchs zu, über welchen die Distriktsverwaltungs- 
behörde entscheidet, in deren Bezirk der Versicherungsgegenstand 
liegt; gegen deren Ausspruch steht dem Antragsteller, der Brand- 
versicherungskammer und der Gemeindebehörde das Recht der 
Berufung zu. — Der Beitrag, welchen ein Mitglied jährlich 
zu leisten hat, richtet sich nach der Größe der Versicherungs- 
summe und nach der Feuergefährlichkeit des versicherten Gegen- 
standes. Die Feuergefährlichkeit wird zunächst nach der Bauart 
bemessen, und in dieser Hinsicht sind die Gebäude in 4 Klassen 
getheilt: a. erste Klasse die massiven Gebäude mit harter 
Dachung; b. zweite Klasse die Gebäude von Stein= oder Lehm- 
stein-Fachwerk mit harter Dachung; c. dritte Klasse die 
Gebäude von Lehmsteckenwerk oder Holz mit harter Dachung, 
sowie die massiven Gebäude mit weicher Dachung; d. vierte 
Klasse alle übrigen Gebäude. Als harte Dachung wird eine 
Eindeckung betrachtet, welche ganz aus Stein oder Metall oder 
den durch Ministerialvorschrift diesen gleichgestellten Materialien 
besteht; jede andere gilt als weiche Dachung. Der von je 
100 Mk. der Versicherungssumme zu entrichtende Jahresbeitrag. 
ist in der Regel für Gebäude der ersten Klasse 10 Pfg., der 
zweiten 13, der dritten 20, der vierten 25 Pfg. In einigen 
Fällen aber erhöhen sich diese Beiträge, nämlich um 2 bis 100
	        
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