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Zehntel bei den Gebäuden, deren Bestimmung eine erhöhte
Feuergefährlichkeit in sich schließt“*); um 2 Zehntel bei Ge—
bäuden, welche mit Stroh, Schindeln oder ähnlichen leicht ent-
zündlichen Materialien ganz oder theilweise eingedeckt und von
anderen Gebäuden nicht über 10 Meter entfernt sind; um 2
Zehntel bei Gebäuden in Ortschaften, deren Gliederung bei vor-
herrschend weicher Dachung die Möglichkeit eines ausgedehn-
teren Brandes nahe legt, soferne sie nicht 40 Meter von ande-
ren Gebäuden gleicher Kategorie frei stehen. Gebäude, welche
mit einem wegen höherer Feuergefährlichkeit höherem Beitrag
unterliegenden Gebäude zusammenhängen, ohne durch eine bau-
ordnungsmäßige Brandmauer vollständig geschieden zu sein,
werden mit demselben Beitrag angelegt, wie das höher belastete
Gebäude. Der Jahresbeitrag ist bei Beginn des Kalenderjahres
fällig und ist ungetheilt im Voraus zu entrichten. — Das Ver-
mögen der Anstalt besteht aus dem Vorschußfond, aus welchem
vorschußweise diejenigen Entschädigungen geleistet werden, welche
bis zur Erhebung der Beiträge sich ergeben. In den Vorschuß-
fond fallen: 1. Die Beitrittsgebühr der Neueintretenden (10 Pfg.
von 100 Mk. der Versicherungssumme), 2. die bei der Ver-
waltung und den Geschäften der Anstalt anfallenden Geldstrafen,
3. die der Anstalt anheimfallenden Entschädigungsgelder (z. B.
wenn das Gebäude innerhalb 5 Jahren nicht wieder aufgebaut
wird), 4. ein Theil der gesetzlichen Erhöhung des regelmäßigen
Beitrags (s. Art. 68 des Gesetzes vom 3. April 1875). —
Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben werden dem
nächsten Jahr zugerechnet, Ueberschüsse der Ausgaben über die
Einnahmen einstweilen dem Vorschußfond entnommen; wenn
aber die Ueberschüsse der Einnahmen mehr ausmachen, als die
Hälfte der Gesammtsumme des Jahresbeitrags, so wird im
nächsten Jahr immer ein halber Jahresbeitrag eingehoben;
wenn dagegen die Ausgaben so groß sind, daß dadurch die
Hälfte des Vorschußfonds aufgezehrt ist, so ist der letztere durch
Einheben eines außerordentlichen Beitrags (nach Zehnteln der
Jahresbeiträge) bis zu dem bisherigen Bestand und zwar höch-
stens bis zu 4 Millionen Mark zu ergänzen.
Jedes Mitglied der Anstalt hat das Recht, von derselben
die Vergütung des Schadens zu verlangen, welchen seine ver-
*) Das Verzeichniß dieser Gebäude sammt den Erhöhungsquoten ist
der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 4. Mai 1875 bei-
gefügt, abgedruckt in Bd. 45, Abth. 3 der Würzburger Volksausgabe.