Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

780 
Zehntel bei den Gebäuden, deren Bestimmung eine erhöhte 
Feuergefährlichkeit in sich schließt“*); um 2 Zehntel bei Ge— 
bäuden, welche mit Stroh, Schindeln oder ähnlichen leicht ent- 
zündlichen Materialien ganz oder theilweise eingedeckt und von 
anderen Gebäuden nicht über 10 Meter entfernt sind; um 2 
Zehntel bei Gebäuden in Ortschaften, deren Gliederung bei vor- 
herrschend weicher Dachung die Möglichkeit eines ausgedehn- 
teren Brandes nahe legt, soferne sie nicht 40 Meter von ande- 
ren Gebäuden gleicher Kategorie frei stehen. Gebäude, welche 
mit einem wegen höherer Feuergefährlichkeit höherem Beitrag 
unterliegenden Gebäude zusammenhängen, ohne durch eine bau- 
ordnungsmäßige Brandmauer vollständig geschieden zu sein, 
werden mit demselben Beitrag angelegt, wie das höher belastete 
Gebäude. Der Jahresbeitrag ist bei Beginn des Kalenderjahres 
fällig und ist ungetheilt im Voraus zu entrichten. — Das Ver- 
mögen der Anstalt besteht aus dem Vorschußfond, aus welchem 
vorschußweise diejenigen Entschädigungen geleistet werden, welche 
bis zur Erhebung der Beiträge sich ergeben. In den Vorschuß- 
fond fallen: 1. Die Beitrittsgebühr der Neueintretenden (10 Pfg. 
von 100 Mk. der Versicherungssumme), 2. die bei der Ver- 
waltung und den Geschäften der Anstalt anfallenden Geldstrafen, 
3. die der Anstalt anheimfallenden Entschädigungsgelder (z. B. 
wenn das Gebäude innerhalb 5 Jahren nicht wieder aufgebaut 
wird), 4. ein Theil der gesetzlichen Erhöhung des regelmäßigen 
Beitrags (s. Art. 68 des Gesetzes vom 3. April 1875). — 
Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben werden dem 
nächsten Jahr zugerechnet, Ueberschüsse der Ausgaben über die 
Einnahmen einstweilen dem Vorschußfond entnommen; wenn 
aber die Ueberschüsse der Einnahmen mehr ausmachen, als die 
Hälfte der Gesammtsumme des Jahresbeitrags, so wird im 
nächsten Jahr immer ein halber Jahresbeitrag eingehoben; 
wenn dagegen die Ausgaben so groß sind, daß dadurch die 
Hälfte des Vorschußfonds aufgezehrt ist, so ist der letztere durch 
Einheben eines außerordentlichen Beitrags (nach Zehnteln der 
Jahresbeiträge) bis zu dem bisherigen Bestand und zwar höch- 
stens bis zu 4 Millionen Mark zu ergänzen. 
Jedes Mitglied der Anstalt hat das Recht, von derselben 
die Vergütung des Schadens zu verlangen, welchen seine ver- 
*) Das Verzeichniß dieser Gebäude sammt den Erhöhungsquoten ist 
der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 4. Mai 1875 bei- 
gefügt, abgedruckt in Bd. 45, Abth. 3 der Würzburger Volksausgabe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.