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Städten und auf dem Land für bewegliche sowohl als unbe-
wegliche Gegenstände, wo dieses die Gesetze gestatten. Eine Er-
mäßigung der Jahresbeiträge gewähren diese Anstalten, wenn
der Versicherungsnehmer die Versicherung sofort auf eine größere
Reihe von Jahren (etwa 5) nimmt.
Für Bayern hat die kgl. Verordnung vom 11. Septbr.
1872“) über die Mobiliar-Feuerversicherungen Vorschriften ge-
geben, aus welchen wir Folgendes mittheilen. Zur Errichtung
von solchen Anstalten sowie zur Ausdehnung des Geschäftsbe-
triebs auswärtiger derartiger Anstalten auf Bayern ist die könig-
liche Genehmigung erforderlich. Eine auswärtige Gesellschaft
hat wenigstens in einem der bayerischen Orte, in welchen sie
Geschäfte betreibt, einen dort wohnenden, zum Halten eines
Geschäftslokals rerpflichteten Generalbevollmächtigten (Haupt-
agenten) zu bestellen; sie muß in Ansehung aller zwischen ihr
und bayerischen Staatsangehörigen entstehenden Streitigkeiten,
soweit deren Austragung nicht satzungsgemäß durch schiedsrichter-
liche Entscheidung erfolgt, bei dem Gerichte des Wohnorts des
Generalbevollmächtigten oder des die Versicherung vermittelnden
Agenten Recht nehmen; als Schiedsrichter aber dürfen nur
bayerische Staatsangehörige verwendet werden; zur Sicherung
der Ansprüche der Versicherten kann das Ministerium des Innern
eine Caution fordern, wenn der Sitz der Gesellschaft sich außer-
halb des deutschen Reichsbefindet. — Kein Gegenstand darf
höher versichert werden, als nach dem wirklichen Werth zur Zeit
der Versicherungsnahme; bei Waarenlagern und andern zum
Verkauf oder Verbrauch bestimmten größeren Vorräthen, deren
Bestand nach Größe und Werth zu wechseln pflegt, kann der
Versicherungswerth nach Maßgabe des Umfanges des Geschäfts
oder der Produktion bemessen werden. Die nochmalige Ver-
sicherung eines und desselben, nach seinem wirklichen Werthe
bereits versicherten Gegenstandes bei einer weiteren Versicherungs-
anstalt ist untersagt.
3. Hagelversicherung.
Im Jahr 1882 betrieben dies Geschäft in Deutschland 6
Aktiengesellschaften und 14 Gegenseitigkeitsgesellschaften; die Ver-
sicherungssumme betrug bei denselben zusammen 1842 Millionen
Mark, um 90 Millionen mehr als im Jahr 1881.
*) Siehe Bd. 45 Abthlg. 4 der Würzburger Volksausgabe.