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staltsverwaltung, die ihm dann in der Aufnahmsurkunde die
nach der Gemeinde-Erntewerthstabelle berechnete Versicherungs-
summe sammt Beitrag bekannt gibt. Von Mitte Februar an
benannten die Distriktsrathsausschüsse und die landwirthschaft-
lichen Bezirkskomites eine Reihe nach ihrer Meinung zur Hagel-
schadensschätzung besonders geeigneter ausübender Landwirthe.
Von diesen wurden 76, wie in Art. 8 des Gesetzes vorgeschrieben,
beeidigt und während der Monate April und Mai entsprechend
instruirt. Die meisten dieser beeidigten Sachverständigen waren
im heurigen Jahre (1884) schon zu Schadensschätzungen verwendet
und haben sich vorzüglich bewährt.
„Die Zahl der Versicherten stieg im ersten Jahre auf 7375;
das Gesammtrisiko hat sich auf 1500 Gemeinden gut vertheilt.
Die Zahl der versicherten Grundstücke betrug mehr als 91,000.
Am 13. Mai war der erste, am 21. August der letzte Hagel-
schaden zur Anzeige gebracht worden. 4390 Grundstücke wurden
vom Hagel beschädigt, 985 Mitglieder Prozent aller Ver-
sicherten) vom Hagel betroffen. Die Anstalt wäre kaum zahlungs-
fähig geblieben, wenn sie nicht vornherein für jede Gemeinde
eine gewisse Summe bestimmt hätte, über welche hinaus Ver-
sicherung nicht genommen werden kann. Dieses System des
Flurmaximums hat sich bewährt, das System der Klumpen-
versicherung aber nach der Art der letztjährigen Wetterzüge als
gefährlich sich erwiesen. Nach den bisherigen Sätzen des Flurmaxi-
mums hätten zweihundertzwanzig Millionen Mark versichert
werden können. Die bisherige gedeihliche Entwicklung der An-
stalt gestattet, das Flurmaximum jetzt auf 250 Millionen Mark
zu erweitern. Die von einzelnen Seiten geäußerte Befürchtung,
es möchte das Gesetz vorzugsweise nur dem Großgrundbefitze
zugute kommen, ist nicht eingetreten; die durchschnittliche Höhe
der Versicherungssumme beträgt 1510 Mark. Die Versicherung
kommt also vorzüglich den kleineren Landwirthen zu gut. Die
Großgrundbesitzer hatten ihr Versicherungsbedürfniß wohl vor-
zugsweise schon seither bei Privatanstalten befriedigt. Das Gesetz
kennt keine Creditirung der Beiträge gegen Wechsel und Zins;
es gestattet die Erhebung des Beitrags nach der Ernte, dies
ist eine wesentliche Erleichterung. Eine weitere Erleichterung
und Schonung in der Beitragsleistung erstreben die Versicherungs-
Bedingungen durch Außeransatzlassung der ersten acht Prozent
der Versicherungssumme im Schadensfalle; dadurch wird die
Entschädigung etwas eingeengt. Durch die zu große Ausdehnung
der Entschädigungen werden nämlich die Beiträge zu hoch, in