Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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hinterlegt; die Obligationen sind im Bedarfsfalle leicht realisirbar. 
Die Ueberschüsse dienen zunächst für spätere schlimmere Jahre; 
sollten sich in späteren Jahren die günstigen Ergebnisse wieder- 
holen, ist in Aussicht genommen, die Beiträge zu ermäßigen." 
4. Viehversicherung. 
Diese hat den Zweck, den Viehbesitzer gegen den durch das 
Fallen oder Unbrauchbarwerden von Vieh ihm entstehenden 
Schaden zu versichern. Die in Deutschland zu diesem Behuf 
bestehenden Gesellschaften beruhen alle auf Gegenuseitigkeit, sind 
aber sehr verschieden nach dem räumlichen Umkreis, auf welchen 
ihre Thätigkeit sich erstreckt, sowie nach den Viehgattungen und 
Krankheitsarten, welche sie in Versicherung nehmen. Da auch 
ihre Statuten und Versicherungsbedingungen sehr verschieden 
sind, so ist beim Eintritt in eine solche Gesellschaft die über- 
haupt beim Versicherungnehmen erforderliche Vorsicht doppelt 
nothwendig: man muß prüfen, in welchem Verhältniß der zu 
leistende Beitrag und die versprochene Entschädigung stehen, 
sodann ob die Mittel, welche die Gesellschaft aus ihrem Grund- 
kapital, ihrem Reservefond und den Mitgliederbeiträgen schöpft, 
auch voraussichtlich hinreichen zur Erfüllung ihrer Verpflicht- 
ungen, bezw. ob es bei den fixen Beiträgen sein Bewenden 
haben oder Nachzahlung nöthig werden wird, endlich ob die 
Geschäftsleitung sachkundig, prompt und gewissenhaft ist. Die 
Viehbesitzer klagen häufig über zu hohe Beiträge, zu geringe 
Entschädigungen und Schwierigkeiten, die ihnen bei Schadens- 
fällen gemacht werden; sie müssen aber bedenken, daß die Ge- 
sellschaft es mit der Ermittlung und Bewilligung der Ent- 
schädigung genau nehmen muß, wenn nicht die Beiträge in's 
Ungemessene wachsen sollen. Andererseits sollten die Gesellschaften 
nicht, wie es wohl manchmal vorkommt, die Genauigkeit in's 
Peinliche treiben und besonders die Zahl der Fälle, welche sie 
in Versicherung nehmen, nicht zu weit greifen; denn zu je mehr 
man sich verpflichtet, um so eher ist man vorkommenden Falls 
außer Stand, alles Versprochene wirklich zu leisten. 
5. Lebensversicherung 
heißt der von Jemanden (dem Versicherten) mit einer Lebens- 
versicherungsgesellschaft (Versicherer) abgeschlossene Vertrag, durch 
welchen letztere die Verpflichtung übernimmt, gegen Entrichtung 
eines einmaligen oder mehrmaligen oder jährlichen Beitrags 
des Versicherten (Prämie) bei dessen Tod (oder wenn er ein 
gewisses Alter erreicht hat) eine fest bestimmte Geldsumme nach
	        
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