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a) so, daß die Versicherungssumme ausgezahlt wird, wenn
die eine, im vornhinein bestimmte Person beim Tode
des Versicherten noch lebt, oder
b) so, daß die Versicherungssumme ausbezahlt wird, sobald
von zwei miteinander versicherten Personen die eine,
gleichviel welche, stirbt.
Wie die Versicherungen überhaupt, so ist insbesondere die
Lebensversicherung eine sehr wohlthätige Einrichtung, namentlich
für Solche, welche weder Vermögen noch ein Geschäft besitzen,
welches sie als Nahrungsquelle den Ihrigen bei ihrem Tod
hinterlassen können. Es gibt eben sehr viele Menschen, welche
zwar ihr gutes Einkommen haben, mit deren Tod aber dasselbe
aufhört, und deren Familie dann in bittere Noth geräth, wenn
kein Vermögen da ist. In dieser Lage sind häufig Aerzte,
Künstler, Gelehrte, Anwälte, auch Beamte, da die
Pension der Wittwe und der Kinder — so groß die Pensions-
last für den Staat ist — gar oft nicht ausreicht für deren Be-
dürfuisse. Diese sind darauf hingewiesen, in der Versicherung
ihres Lebens eine Sicherstellung der Zukunft der Ihrigen zu
suchen; es ist indessen irrig, was nur zu häufig geglaubt wird,
daß die Lebensversicherung für die besitzenden Klassen weniger
Bedürfniß sei. Insbesondere können auch Kaufleute und
Gewerbtreibende aller Art von der Lebensversicherung mit
Vortheil Gebrauch machen. Bei gutem Verdienst fällt ihnen nicht
schwer, selbst eine ansehnliche Prämie aufzubringen. In der
Regel haben sie aber den Wunsch, unter mehreren Kindern einem
einzigen das Geschäft, wo möglich in unvermindertem Umfange,
zu hinterlassen — ein Zweck, den sie, falls ihnen eine gewöhn-
liche Lebensdauer beschieden ist, durch Ansammlung von Erspar-
nissen erreichen, während dagegen bei unverhofft frühem Tode
durch die Theilung des Vermögens das Geschäft in seinen Be-
triebsmitteln geschwächt werden muß. Durch die Versicherung
ihres Lebens mit einer angemessenen Summe können Personen
in dieser Lage ihre Absicht einigermaßen sicher stellen; denn
das Versicherungs-Kapital ist seinem ganzen Nominal-Werthe
nach der Erbschaftsmasse zuzuzählen, und es kann darüber testa-
mentarisch eben so frei und sicher, wie über jeden andern Ver-
mögenstheilt, verfügt werden. Gutsbesitzer befinden sich
in ähnlichen Verhältnissen wie Kaufleute und Gewerbtreibende;
um einem einzigen Kinde die Uebernahme des Gutes zu er-
möglichen, müssen verhältnißmäßige Kapitalien zur Absindung
der übrigen Kinder angesammelt werden. Da dies nur allmälig