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da die Versicherungsgesellschaft die Wahrscheinlichkeit in Anschlag
bringt, daß die ältere Person zuerst stirbt, also nichts auszuzahlen ist.
Eine Vereinigung von Lebensversicherung und Alters—
Versicherung bietet die schon erwähnte „Abgekürzte Lebens-
versicherung“ dar. Die Gesellschaft übernimmt dabei die Ver-
bindlichkeit, das versicherte Kapital nicht bloß beim Tode des
Versicherten (gleichgiltig, wann derselbe erfolgen mag), sondern
auch zu dessen Lebzeiten, sobald er ein gewisses Alter erreicht
haben wird, auszuzahlen. Weniger begüterte Personen finden
hier das Mittel, einen doppelten Zweck zu erreichen, nämlich
einmal auf den Todesfall für ihre Hinterlassenen zu sorgen,
und demnächst auch für ihre alten Tage, wo voraussichtlich die
Kinder versorgt sein werden, die versicherte Summe zum eigenen
Besten verwenden zu können.
Die in Bayern zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Ver-
sicherungsgesellschaften haben in allen bedeutenderen Orten ihre
Agenten, bei welchen man die Statuten ihrer Gesellschaft, ihre
Tarife, Versicherungsbedingungen 2c. erhalten und sich so sein
Urtheil darüber bilden kann, ob das, was man zu leisten hat,
und das, was die Gesellschaft dagegen zu leisten verspricht, unter
den obwaltenden Umständen Einem im angemessenen Verhältniß
zu stehen scheint, ob man den gestellten Bedingungen entsprechen
kann, und ob durch das dagegen Gebotene der Zweck, welchen
man erreichen will, auch wirklich erreicht wird. Man muß sich
das vorher reiflich überlegen, damit man sich nicht selbst in die
Lage bringt, nutzlos Geld auszugeben.
Beispielshalber folgt unten einer der Tarife für die von
der Bayerischen Hypotheken= und Wechselbank einge-
richtete Lebensversicherungsanstalt. Wie schon erwähnt, kommt jetzt
bei dieser Anstalt (baar eingezahltes Garantiekapital 29 Mill. Mk.)
den Versicherungsnehmern eine Betheiligung am Geschäftsgewinn
(Dividende) zu gute in der Art, daß die zu entrichtenden Jah-
resprämien, von der fünften anfangend, sich um den Dividen-
denbetrag mindern, welcher Betrag mit den Jahren sich steigert,
so daß schließlich der Versicherte gar nichts mehr einzuzahlen
hat, sondern jährlich noch etwas herausgezahlt bekommt. Der
von der Bayer. Hypotheken= und Wechselbank veröffentlichte
Prospekt sagt hierüber zur Erläuterung für die Wirkung der
Dividendebetheiligung auf die Verminderung der Prämien, daß
nach diesem System, wenn die jährliche Dividende, wie man wohl
annehmen kann, 30 der Gesammtsumme der einbezahlten Prämien
beträgt, die Prämie eines nach untenstehenden Tabelle mit 10,000