Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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verliert er seine Ansprüche entweder ganz oder zum großen 
Theil. Darum ist bei der Kaiser-Wilhelms-Spende bestimmt, 
daß jede einzelne Einlage eine fertige Versicherung ausmacht. 
Die Renten sind verschieden hoch, je nach dem Alter bei ihrer 
ersten Fälligkeit. Jedes Mitglied bekommt also nach dem Maße 
seiner Einlagen und nach der Zeit derselben und der Fälligkeit 
verschiedene Renten. Wenn z. B. für ein Kind in den ersten 
Monaten seines Lebens nach Tarif 1. nur 5 Mk. eingezahlt 
sind, so erhält es dafür vom Beginn seines 56. Lebensjahres 
an fährlich 5 Mk. 59 Pfg. Wenn aber die erste Rente erst 
mit Beginn seines 63. Lebensjahres verlangt wird, so beträgt 
sie jährlich 10 Mk. 25 Pf., und wenn sie erst mit dem Beginn 
des 71. Jahres fällig wird, so steigt sie sogar auf 25 Mk. 
7 Pfg. jährlich. Wenn statt 5 Mk. aber 50 Mk. eingezahlt 
sind, so beträgt die Rente bei den drei bezeichneten Anfangs-= 
terminen 55 Mk. 90 Pfg., 102 Mk. 50 Pfg. und 250 Mk. 
70 Pfg. Sind dieselben 50 Mk. erst eingezahlt, als das Kind 
10 Jahr alt war, so beträgt bei gleichen Anfangsterminen die 
Rente nur 32 Mk. 20 Pfg., 59 Mk. 10 Pfg. und 144 Mk. 
40 Pfg.; beim Einzahlungsalter von 30 Jahren betragen die 
Renten für die 50 Mk. Einlage 13 Mk. 10 Pfg., 24 Mk. 
und 58 Mk. 80 Pfhg. 
Bei Einzahlung jeder Einlage muß angegeben werden, für 
wen sie geschieht und ob sie mit oder ohne Vorbehalt der Rück- 
gewähr gemacht wird. 
Dies hat folgende Bedeutung: 
1. Wenn ohne Vorbehalt der Rückgewähr gezahlt ist 
und das Mitglied, für welches die Einlage gemacht ist, 
stirbt früher, als die Rente fällig wird, so zahlt die An- 
stalt nichts an die Erben zurück. Das sind die Einlagen 
nach Tarif I. 
2. Bei jeder Einlage kann aber bei ihrer Einzahlung ein 
kurzer Vorbehalt gemacht, nämlich bestimmt werden, 
daß die Einlage ohne Zinsen von der Anstalt zurück- 
gezahlt werden soll, wenn das Mitglied vor Fälligkeit 
der ersten Rente oder des Kapitals stirbt. Das sind die 
Einlagen nach Tarif II. 
3. Es kann aber auch ein dauernder Vorbehalt ge- 
macht, nämlich bestimmt werden, daß die Einlage ohne 
Zinsen auf alle Fälle zurückgezahlt wird, wenn auch das 
Mitglied die Fälligkeit von Renten oder Kapital erlebt 
hat. Das sind die Einlagen nach Tarif III.
	        
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