Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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besagen, daß der, welchem sie ausgestellt sind, mit einer gewissen, 
darin benannten, runden Kapitalsumme bei irgend einem Unter- 
nehmen betheiligt (Aktionär) ist. In der Regel kann daher 
der Aktionär nicht auf einen festen Zins rechnen, sondern 
was bei der jährlichen Vertheilung des Geschäftsgewinns auf 
seinen Antheil kommt (Diovidende), das bildet den (hienach 
wechselnden) Zins seines eingeschossenen Kapitals; ein fester 
Zins ist für ihn nur in so weit vorhanden, als irgend 
welcher leistungsfähige Garant, z. B. ein Staat, sich dafür ver- 
bürgt hat, daß den Aktionären zum mindesten in einer gewissen 
Höhe (z. B. 5 Prozent) ihre Dividende zukommen, also der 
etwaige Ausfall am Geschäftsgewinn durch ihn ergänzt werden 
wird. Bei den Obligationen ist es anders: hier verspricht 
der Schuldner einen festen, jedes Jahr sich gleich bleibenden 
Zins — sofern überhaupt ein Zins versprochen ist. Einen Zins 
nämlich verspricht er nicht bei den sog. unverzinslichen Anlehens- 
loosen, sondern bei diesen wird der Betrag, welcher sonst auf 
die Verzinsung zu rechnen wäre, dazu verwendet, bei der Rück- 
zahlung den Inhabern einiger, durch das Loos zu bezeichnenden 
Obligationen (Loose) eine erheblich höhere Kapitalsumme zu ge- 
währen; die Aussicht auf möglichen Gewinn soll das Publikum 
locken, diese Art von Anlehens-Obligationen abzunehmen, wenn 
zu besorgen ist, daß ein gewöhnliches Anlehen nicht so leicht 
an Mann zu bringen wäre. Es kommen übrigens auch ver- 
zinsliche Anlehensloose vor: diese Obligationen werden zwar 
verzinst, aber zu einem niedrigeren Zinsfuß, als der, welcher 
bei einem gewöhnlichen Anlehen gewährt werden müßte, und 
was am Zins so erspart wird, das wird verwendet, um den 
durch das Loos bezeichneten Obligationen Gewinne mitzugeben, 
die natürlich verhältnißmäßig nicht so viel ausmachen können, 
als bei unverzinslichen Anlehensloosen. Es gibt Obligationen 
von Staaten, von Gemeinden, Provinzen und ähnlichen mit 
Corporationsrechten ausgestatteten Verbänden und Instituten, 
ferner von Aktiengesellschaften, Genossenschaften 2c., endlich von 
Privatpersonen. 
Der Gläubiger kann die Obligationsschuld nicht kündigen, 
der Schuldner hingegen hat in der Regel die Verpflichtung 
übernommen, das Anlehen allmälig zurückzuzahlen; wie das 
geschehen soll, besagt der Tilgungsplan, kraft dessen alljährlich 
eine bestimmte Summe zur Einlösung einer Anzahl Obligationen 
verwendet werden muß, sei es nun, daß das Loos über die 
(zum Nennwerth) einzulösenden Obligationsnummern entscheidet 
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