803
besagen, daß der, welchem sie ausgestellt sind, mit einer gewissen,
darin benannten, runden Kapitalsumme bei irgend einem Unter-
nehmen betheiligt (Aktionär) ist. In der Regel kann daher
der Aktionär nicht auf einen festen Zins rechnen, sondern
was bei der jährlichen Vertheilung des Geschäftsgewinns auf
seinen Antheil kommt (Diovidende), das bildet den (hienach
wechselnden) Zins seines eingeschossenen Kapitals; ein fester
Zins ist für ihn nur in so weit vorhanden, als irgend
welcher leistungsfähige Garant, z. B. ein Staat, sich dafür ver-
bürgt hat, daß den Aktionären zum mindesten in einer gewissen
Höhe (z. B. 5 Prozent) ihre Dividende zukommen, also der
etwaige Ausfall am Geschäftsgewinn durch ihn ergänzt werden
wird. Bei den Obligationen ist es anders: hier verspricht
der Schuldner einen festen, jedes Jahr sich gleich bleibenden
Zins — sofern überhaupt ein Zins versprochen ist. Einen Zins
nämlich verspricht er nicht bei den sog. unverzinslichen Anlehens-
loosen, sondern bei diesen wird der Betrag, welcher sonst auf
die Verzinsung zu rechnen wäre, dazu verwendet, bei der Rück-
zahlung den Inhabern einiger, durch das Loos zu bezeichnenden
Obligationen (Loose) eine erheblich höhere Kapitalsumme zu ge-
währen; die Aussicht auf möglichen Gewinn soll das Publikum
locken, diese Art von Anlehens-Obligationen abzunehmen, wenn
zu besorgen ist, daß ein gewöhnliches Anlehen nicht so leicht
an Mann zu bringen wäre. Es kommen übrigens auch ver-
zinsliche Anlehensloose vor: diese Obligationen werden zwar
verzinst, aber zu einem niedrigeren Zinsfuß, als der, welcher
bei einem gewöhnlichen Anlehen gewährt werden müßte, und
was am Zins so erspart wird, das wird verwendet, um den
durch das Loos bezeichneten Obligationen Gewinne mitzugeben,
die natürlich verhältnißmäßig nicht so viel ausmachen können,
als bei unverzinslichen Anlehensloosen. Es gibt Obligationen
von Staaten, von Gemeinden, Provinzen und ähnlichen mit
Corporationsrechten ausgestatteten Verbänden und Instituten,
ferner von Aktiengesellschaften, Genossenschaften 2c., endlich von
Privatpersonen.
Der Gläubiger kann die Obligationsschuld nicht kündigen,
der Schuldner hingegen hat in der Regel die Verpflichtung
übernommen, das Anlehen allmälig zurückzuzahlen; wie das
geschehen soll, besagt der Tilgungsplan, kraft dessen alljährlich
eine bestimmte Summe zur Einlösung einer Anzahl Obligationen
verwendet werden muß, sei es nun, daß das Loos über die
(zum Nennwerth) einzulösenden Obligationsnummern entscheidet
517