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oder daß der Schuldner eine Partie Obligationen zum Tages-
kurs an der Börse zurückkauft. Der Schuldner kann auch, wenn
er sich das vorbehalten hat, nach Umständen einen größeren
Schuldbetrag, als den im Tilgungsplan vorgesehenen, auf ein-
mal einlssen oder auch das ganze Anlehen zur Rückzahlung
kündigen. gibt jedoch auch Obligationen, bei welchen die
Rückhlun z geschuldeten Kapitals gar nicht verheißen, son-
dern dem Ilänbieer nur ein fester Zins versprochen ist, so daß
er, indem er dem Schuldner das Kapital erlegte, sich eigentlich
eine Rente gekaust hat, weßhalb diese Art Obligationen auch
Rente heißen; so haben z. B. Italien, Oesterreich, Frankreich,
England Rentens schulden. — Die Aktien sind in der Regel
nicht rückzahlbar, so lange die betreffende Gesellschaft besteht;
erst wenn diese sich auflöst, wird das nach Lele der Gesell-
schaftsschulden dann noch vorhandene Vermögen derselben unter
die Aktionäre vertheilt, die nunmehr je nach Umständen den
Betrag ihrer Aktien voll oder nicht voll oder übervoll zurück-
erhalten. Es gibt jedoch auch einige Aktiengesellschaften, welche
in. Weg der Ausloosung allmälig eine Aktien-Rückzahlung vor-
nehmen.
Aus dem Gesagten folgt für den Besitzer von Werthpapieren
die Nothwendigkeit, regelmäßig und genau eine gute Ziehungs-
liste oder ein gutes Börsen= oder Handelsblatt zu lesen, um
stets zu wissen, welche Werthpapiere durch Verloosung oder
sonst wie zur Heimzahlung aufgerufen sind. Denn erstens werden
die aufgerufenen Papiere von dem zu ihrer Einlösung festge-
setzten Tag an nicht mehr verzinst, und zweitens verjährt
die Forderung, welche der Inhaber einer Obligation aus der-
selben gegen den Schuldner hat, ebensogut wie jede andere
Forderung, wenn man sie nicht innerhalb einer gewissen Frist
(von dem Tag an gerechnet, an welchem sie fällig war) geltend
macht. Die gemeinrechtliche Verjährungsfrist von 30 Jahren
ist aber für Werthpapiere (und Coupons) in vielen Staaten
mehr oder minder abgekürzt: in Bayern verjähren gekündigte
Obligationen des Staats in 30 Jahren, fällige Coupons von
Staatsobligationen in 5 Jahren nach dem Verfalltag, Talons
in 5 Jahren nach dem Verfalltag des letzten Coupon.
Die Werthpapiere sind entweder auf Namen oder auf
Inhaber ausgestellt. In den auf Namen ausgestellten ist eine
bestimmte Person als forderungsberechtigt (Gläubiger) genannt;
will diese Person ihr Recht auf einen Andern übertragen, so
muß dies durch förmliche, auf dem Papier bemerkte Cession