Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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oder daß der Schuldner eine Partie Obligationen zum Tages- 
kurs an der Börse zurückkauft. Der Schuldner kann auch, wenn 
er sich das vorbehalten hat, nach Umständen einen größeren 
Schuldbetrag, als den im Tilgungsplan vorgesehenen, auf ein- 
mal einlssen oder auch das ganze Anlehen zur Rückzahlung 
kündigen. gibt jedoch auch Obligationen, bei welchen die 
Rückhlun z geschuldeten Kapitals gar nicht verheißen, son- 
dern dem Ilänbieer nur ein fester Zins versprochen ist, so daß 
er, indem er dem Schuldner das Kapital erlegte, sich eigentlich 
eine Rente gekaust hat, weßhalb diese Art Obligationen auch 
Rente heißen; so haben z. B. Italien, Oesterreich, Frankreich, 
England Rentens schulden. — Die Aktien sind in der Regel 
nicht rückzahlbar, so lange die betreffende Gesellschaft besteht; 
erst wenn diese sich auflöst, wird das nach Lele der Gesell- 
schaftsschulden dann noch vorhandene Vermögen derselben unter 
die Aktionäre vertheilt, die nunmehr je nach Umständen den 
Betrag ihrer Aktien voll oder nicht voll oder übervoll zurück- 
erhalten. Es gibt jedoch auch einige Aktiengesellschaften, welche 
in. Weg der Ausloosung allmälig eine Aktien-Rückzahlung vor- 
nehmen. 
Aus dem Gesagten folgt für den Besitzer von Werthpapieren 
die Nothwendigkeit, regelmäßig und genau eine gute Ziehungs- 
liste oder ein gutes Börsen= oder Handelsblatt zu lesen, um 
stets zu wissen, welche Werthpapiere durch Verloosung oder 
sonst wie zur Heimzahlung aufgerufen sind. Denn erstens werden 
die aufgerufenen Papiere von dem zu ihrer Einlösung festge- 
setzten Tag an nicht mehr verzinst, und zweitens verjährt 
die Forderung, welche der Inhaber einer Obligation aus der- 
selben gegen den Schuldner hat, ebensogut wie jede andere 
Forderung, wenn man sie nicht innerhalb einer gewissen Frist 
(von dem Tag an gerechnet, an welchem sie fällig war) geltend 
macht. Die gemeinrechtliche Verjährungsfrist von 30 Jahren 
ist aber für Werthpapiere (und Coupons) in vielen Staaten 
mehr oder minder abgekürzt: in Bayern verjähren gekündigte 
Obligationen des Staats in 30 Jahren, fällige Coupons von 
Staatsobligationen in 5 Jahren nach dem Verfalltag, Talons 
in 5 Jahren nach dem Verfalltag des letzten Coupon. 
Die Werthpapiere sind entweder auf Namen oder auf 
Inhaber ausgestellt. In den auf Namen ausgestellten ist eine 
bestimmte Person als forderungsberechtigt (Gläubiger) genannt; 
will diese Person ihr Recht auf einen Andern übertragen, so 
muß dies durch förmliche, auf dem Papier bemerkte Cession
	        
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