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geschehen und müssen die sonst etwa hiefür vorgeschriebenen
Förmlichkeiten beobachtet werden, z. B. bei Staatspapieren An-
zeige bei der Schuldenverwaltung des schuldenden Staates behufs
Umschreibung im Kataster. Die weitaus meisten Werthpapiere
aber sind auf Inhaber (au porteur) gestellt; diese können
ohne jede Förmlichkeit übertragen werden, es genügt dazu die
Aushändigung des Papiers; der jeweilige Inhaber des Papiers
gilt als der Forderungsberechtigte, ihm zahlt der Schuldner
rechtsgiltig Kapital wie Zinsen, ohne weiter zu fragen, aus
welchem Rechtsgrund er im Besitz des Papieres ist. Papiere
auf Inhaber werden Eigenthum des redlichen Erwerbers, auch
wenn der Veräußerer nicht Eigenthümer war, ja auch wenn
sie gestohlen oder verloren waren. Sind also Werthpapiere auf
Inhaber dem Eigenthümer auf diese Weise abhanden gekommen,
so kann er sich nur an den Dieb oder unredlichen Finder 2c.
halten und von diesem die Papiere zurückfordern oder, wenn
derselbe sie nicht mehr hat, Ersatz verlangen; aber er kann
sich in keiner Weise an den Dritten halten, welcher in gutem
Glauben von dem Dieb cc. die Papiere gekauft hat. Immerhin
wird man, um unangenehme Hängereien zu vermeiden, gut
thun, Werthpapiere nicht von unbekannten Personen zu cnn.
Und weiter thut man gut, seine Werthpapiere an einem sichern
Ort aufzubewahren: am besten gibt man sie einer soliden Bank
zur Aufbewahrung, weil diese jedensalls mit den verhältnißmäßig
wirksamsten Sicherheitseinrichtungen versehen ist. Hat man einen
festen Kassaschrank neuerer Konstruktion, so mag dieser gut thun,
wiewohl er gegen raffinirte Diebe, wenn sie Zeit genug haben,
keine absolute Sicherheit gewährt. Will man seine opiel- einem
Bankier zur Aufbewahrung geben, so sehe man sich den Mann
genau an, ob er das Vertrauen verdient; es sind schon Manche
durch unberechtigtes Vertrauen zu bitterem Schaden gekommen;
zudem sind in neuester Zeit gerade Bankiers vorzugsweise die
Opfer räuberischer Einbrüche geworden.
Einen gewissen Schutz gegen die unangenehmen Folgen
des Verlustes oder der Vernichtung von Inhaberpapieren kann
man sich in mehreren Staaten (Bayern, Württemberg, Baden,
Hessen, Oesterreich) dadurch verschaffen, daß man sie von der
Ausgabe-Stelle oder einer sonst dazu ermächtigten Stelle vin-
culiren, d. h. auf seinen Namen einschreiben und dies auf
dem Papier bemerken läßt; beim Abhandenkommen eines solchen
Papiers kann man dann leicht Ersatz erhalten. In Bayern ist
das Vinculiren ohnehin vorgeschrieben für gewisse Fälle;