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rückt, während bei den mit Zinsfuß notirten das hiedurch be-
dingte Steigen oder Fallen weniger stark merkbar ist.
Die Obligationen von Gemeinden und Provinzen (Abschn.
X des Kursblattes) werden alle nach Prozenten notirt; das-
selbe ist der Fall mit den Standesherrlichen Obliga-
tionen. — Im Kursblatt sind ferner besonders notirt die
Obligationen (Fonds) nordamerikanischer Unionsstaaten, Städte
und Eisenbahngesellschaften, alle nach Prozenten. #
Weiter findet man im Kursblatt (Abschn. XI) noch ver-
zeichnet Geldsorten: ausländisches Geld (Metall wie Papier)
ist auf der Börse Waare wie eine andere Waare, und je nach
Angebot und Nachfrage wechselt der Preis auch dieser Waare.
Als Waare wird auf der Börse auch ungemünztes Gold und
Silber gehandelt und zwar Gold nach Pfund, Silber nach Kilo.
Statt der Bezeichnung „Papier“ (P) und „Gold“ (G) sehen
wir in diesem Theil des Kursblattes die Ausdrücke „Geber“
und „Nehmer“. Holländische und österreichische Silbergulden
sind hier pro 100 Stück notirt, österreichische Banknoten pro
100 Gulden, amerikanisches Gold pro Dollar, andere Münz-
sorten pro Stück.
Hieran reiht sich endlich noch (Abschnitt XII) das Ver-
zeichniß der Preise, zu welchen ausländische Coupons,
welche in fremder Währung bezahlt werden, anzubringen sind
bezw. genommen werden; diese Preise wechseln natürlich mit
dem Preis, welchen die betreffenden Münzen oder Papiergeld-
Sorten, je nachdem mehr oder weniger Nachfrage nach ihnen
ist, jeweils im Handel haben. Vorstehende Preise verstehen
sich von Coupons in größeren Partien; hat man nur wenige
abzugeben, so muß man mitunter vom Preis etwas ablassen.
Schließlich sind im Frankfurter Kursblatt auch noch die
Wechselkurse von Frankfurt auf die bedeutendsten Handelsplätze
des Auslands verzeichnet, sowie der jeweilige Disconto-Satz
der Reichsbank und der Frankfurter Bank.
4. Kauf und Verkauf von Werthpapieren.
Beim Kauf von Werthpapieren achte man darauf, daß die
Rechnung (Nota), welche man darüber erhält, mit der vorge-
schriebenen Reichsstempelmarke versehen und letztere richtig kas-
sirt ist. Weiter achte man darauf, daß ausländische Werth-
papiere mit dem Reichsstempel (oder der entsprechenden Stempel-
marke) versehen sind; ungestempelte dürfen bei Strafe nicht ge-
handelt werden. Was insbesondere ausländische Anlehensloose