Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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100 Einmarkstücke (oder 50 Zweimarkstücke oder 20 Fünf- 
markstücke oder 200 Fünfzigpfennigstücke oder 500 Zwanzig- 
pfennigstücke) ausgeprägt, und zwar gleichfalls in einer Misch- 
ung von 9/10 Silber und ½10 Kupfer, so daß 90 Mark in 
Silbermünzen ein Pfund wiegen. Niemand ist verpflichtet. Silber= 
münzen im Betrag von mehr als 20 Mark, Nickel= und Kupfer- 
münzen im Betrag von mehr als 1 Mark in Zahlung zu nehmen; 
wohl aber werden die Reichssilbermünzen von den Reichs= und 
Landeskassen in jedem Betrag in Zahlung genommen. Bei den 
vom Bundesrath bezeichneten Kassen kann man Reichsgoldmünzen 
gegen Silbermünzen im Betrag von mindestens 200 Mark und 
Nickel= und Kupfermünzen im Betrag von mindestens 50 Mark 
eintauschen. — Reichssilber-, Nickel= und Kupfermünzen, welche 
durch längeren Umlauf und Abnutzung an Gewicht und Erkenn- 
barkeit erheblich eingebüßt haben, werden zwar noch bei allen 
Reichs= und Landeskassen eingenommen, sind aber auf Rechnung, 
des Reichs einzuziehen. Durchlöcherte oder anders als durch den 
ewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, sowie verfälschte 
ünzen braucht Niemand anzunehmen; auch die öffentlichen 
Kassen nehmen solche nicht an. Der Bundesrath ist befugt, 1. 
den Werth zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- 
und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben 
werden dürfen, sowie den Umlauf fremder Münzen ganz zu 
untersagen,), 2. zu bestimmen, ob ausländische Münzen von 
Reichs= oder Landeskassen zu einem öffentlich bekannt zu machen- 
den Kurs im inländischen Verkehr in Zahlung genommen wer- 
den dürfen, auch in solchem Falle den Kurs festzusetzen. Ge- 
wohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen 
die vom Bundesrath gemäß vorstehender Ziff. 1 getroffenen Be- 
stimmungen werden mit Geldbuße bis zu 150 Mark oder mit 
Haft bis zu sechs Wochen bestraft. — Die Reichskassenscheine 
werden bei allen Kassen des Reichs und sämmtlicher Bundes- 
staaten nach ihrem Neunwerth in Zahlung angenommen und 
von der Reichs-Hauptkasse für Rechnung des Reichs jederzeit auf 
Erfordern gegen baares Geld eingelöst; im Privatverkehr findet 
ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt. (Weiteres siehe in Ewald.) 
) Verboten sind: Polnische Sechstel= und Halb-Talara-Stücke, Finnische 
Zwei= und Ein-Mark-Stücke.
	        
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