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100 Einmarkstücke (oder 50 Zweimarkstücke oder 20 Fünf-
markstücke oder 200 Fünfzigpfennigstücke oder 500 Zwanzig-
pfennigstücke) ausgeprägt, und zwar gleichfalls in einer Misch-
ung von 9/10 Silber und ½10 Kupfer, so daß 90 Mark in
Silbermünzen ein Pfund wiegen. Niemand ist verpflichtet. Silber=
münzen im Betrag von mehr als 20 Mark, Nickel= und Kupfer-
münzen im Betrag von mehr als 1 Mark in Zahlung zu nehmen;
wohl aber werden die Reichssilbermünzen von den Reichs= und
Landeskassen in jedem Betrag in Zahlung genommen. Bei den
vom Bundesrath bezeichneten Kassen kann man Reichsgoldmünzen
gegen Silbermünzen im Betrag von mindestens 200 Mark und
Nickel= und Kupfermünzen im Betrag von mindestens 50 Mark
eintauschen. — Reichssilber-, Nickel= und Kupfermünzen, welche
durch längeren Umlauf und Abnutzung an Gewicht und Erkenn-
barkeit erheblich eingebüßt haben, werden zwar noch bei allen
Reichs= und Landeskassen eingenommen, sind aber auf Rechnung,
des Reichs einzuziehen. Durchlöcherte oder anders als durch den
ewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, sowie verfälschte
ünzen braucht Niemand anzunehmen; auch die öffentlichen
Kassen nehmen solche nicht an. Der Bundesrath ist befugt, 1.
den Werth zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold-
und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben
werden dürfen, sowie den Umlauf fremder Münzen ganz zu
untersagen,), 2. zu bestimmen, ob ausländische Münzen von
Reichs= oder Landeskassen zu einem öffentlich bekannt zu machen-
den Kurs im inländischen Verkehr in Zahlung genommen wer-
den dürfen, auch in solchem Falle den Kurs festzusetzen. Ge-
wohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen
die vom Bundesrath gemäß vorstehender Ziff. 1 getroffenen Be-
stimmungen werden mit Geldbuße bis zu 150 Mark oder mit
Haft bis zu sechs Wochen bestraft. — Die Reichskassenscheine
werden bei allen Kassen des Reichs und sämmtlicher Bundes-
staaten nach ihrem Neunwerth in Zahlung angenommen und
von der Reichs-Hauptkasse für Rechnung des Reichs jederzeit auf
Erfordern gegen baares Geld eingelöst; im Privatverkehr findet
ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt. (Weiteres siehe in Ewald.)
) Verboten sind: Polnische Sechstel= und Halb-Talara-Stücke, Finnische
Zwei= und Ein-Mark-Stücke.