Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Postsendungen darf von der Post nicht verweigert werden, wenn 
bei ihnen die gesetzlichen und reglementären Vorschriften be- 
obachtet sind. Auch darf keine im Gebiete des Deutschen Reichs 
erscheinende politische Zeitung vom Postdebit ausgeschlossen, und 
eben so wenig darf bei der Normirung der Provision, welche 
für die Beförderung und Debitirung der im Gebiete des Deut- 
schen Reichs erscheinenden Zeitungen zu erheben ist, nach ver- 
schiedenen Grundsätzen verfahren werden. Die Post besorgt die 
Annahme der Pränumeration auf die Zeitungen sowie den ge- 
sammten Debit derselben. — Das Briefgeheimniß ist unver- 
letzlich; Ausnahmen hievon sind zugelassen durch § 111 der 
Reichs-Konkursordnung, dann durch § 99, 100 und 101 der 
Reichs-Strafprozeßordnung. 
1. Briefe. 
Der einfache Brief (bis zu 15 Gramm Gewicht) kostet 
a) frankirt nach allen Orten des Deutschen Reichs und Oester- 
reich-Ungarns und im bayerisch-schweizerischen Grenzverkehr 10 
Pf., nach allen übrigen Staaten des Weltpostvereins 20 Pf., 
nach anderen Staaten 60 Pf., b) unfrankirt nach allen Orten 
des Deutschen Reichs und Oesterreich-Ungarns und im bayerisch- 
schweizerischen Grenzverkehr 20 Pf., nach allen übrigen Staaten 
des Weltpostvereins 40 Pf., nach anderen Staaten (so weit 
überhaupt unfrankirte Briefe nach solchen befördert werden) 
80 Pf. Der doppelte Brief (bis zu 250 Gramm = ½ Pfund 
Gewicht) kostet nach allen Orten des Deutschen Reichs und Oester- 
reich-Ungarns frankirt 20 Pf., unfrankirt 30 Pf., schwerere 
Briefe werden nach solchen Orten überhaupt nicht angenommen; 
nach den übrigen Staaten des Weltpostvereins werden Briefe 
ohne irgend welche Gewichtsgrenze befördert, und es wird da 
für je 15 Gramm des Gewichts das Porto bei frankirten mit 
20 Pf., bei unfrankirten mit 40 Pf., berechnet, ein Ueberge- 
wicht über 15 Gramm oder über ein Mehrfaches von 15 Gramm 
ebenso. — In Bayern zahlen ein ermäßigtes Porto die Briefe 
welche in dem Orte der Aufgabe-Postanstalt oder in dem zu 
derselben gehörenden Landbezirk bleiben, nämlich einfache fran- 
kirte 3 Pf., einfache unfrankirte 10 Pf., doppelte frankirte 5 Pf., 
doppelte unfrankirte 20 Pf. — Briefe an Soldaten bis zum 
Feldwebel oder Wachtmeister einschließlich, dann an Militär- 
bedienstete und Gensdarmen gleichen Rangs sind im Deutschen 
Reich portofrei, wenn sie nicht über 60 Gramm wiegen und 
auf der Adresse die Worte beigesetzt sind: „Soldatenbrief —
	        
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