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Postsendungen darf von der Post nicht verweigert werden, wenn
bei ihnen die gesetzlichen und reglementären Vorschriften be-
obachtet sind. Auch darf keine im Gebiete des Deutschen Reichs
erscheinende politische Zeitung vom Postdebit ausgeschlossen, und
eben so wenig darf bei der Normirung der Provision, welche
für die Beförderung und Debitirung der im Gebiete des Deut-
schen Reichs erscheinenden Zeitungen zu erheben ist, nach ver-
schiedenen Grundsätzen verfahren werden. Die Post besorgt die
Annahme der Pränumeration auf die Zeitungen sowie den ge-
sammten Debit derselben. — Das Briefgeheimniß ist unver-
letzlich; Ausnahmen hievon sind zugelassen durch § 111 der
Reichs-Konkursordnung, dann durch § 99, 100 und 101 der
Reichs-Strafprozeßordnung.
1. Briefe.
Der einfache Brief (bis zu 15 Gramm Gewicht) kostet
a) frankirt nach allen Orten des Deutschen Reichs und Oester-
reich-Ungarns und im bayerisch-schweizerischen Grenzverkehr 10
Pf., nach allen übrigen Staaten des Weltpostvereins 20 Pf.,
nach anderen Staaten 60 Pf., b) unfrankirt nach allen Orten
des Deutschen Reichs und Oesterreich-Ungarns und im bayerisch-
schweizerischen Grenzverkehr 20 Pf., nach allen übrigen Staaten
des Weltpostvereins 40 Pf., nach anderen Staaten (so weit
überhaupt unfrankirte Briefe nach solchen befördert werden)
80 Pf. Der doppelte Brief (bis zu 250 Gramm = ½ Pfund
Gewicht) kostet nach allen Orten des Deutschen Reichs und Oester-
reich-Ungarns frankirt 20 Pf., unfrankirt 30 Pf., schwerere
Briefe werden nach solchen Orten überhaupt nicht angenommen;
nach den übrigen Staaten des Weltpostvereins werden Briefe
ohne irgend welche Gewichtsgrenze befördert, und es wird da
für je 15 Gramm des Gewichts das Porto bei frankirten mit
20 Pf., bei unfrankirten mit 40 Pf., berechnet, ein Ueberge-
wicht über 15 Gramm oder über ein Mehrfaches von 15 Gramm
ebenso. — In Bayern zahlen ein ermäßigtes Porto die Briefe
welche in dem Orte der Aufgabe-Postanstalt oder in dem zu
derselben gehörenden Landbezirk bleiben, nämlich einfache fran-
kirte 3 Pf., einfache unfrankirte 10 Pf., doppelte frankirte 5 Pf.,
doppelte unfrankirte 20 Pf. — Briefe an Soldaten bis zum
Feldwebel oder Wachtmeister einschließlich, dann an Militär-
bedienstete und Gensdarmen gleichen Rangs sind im Deutschen
Reich portofrei, wenn sie nicht über 60 Gramm wiegen und
auf der Adresse die Worte beigesetzt sind: „Soldatenbrief —