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3. Drucksachen
werden um geringeres Porto als Briefe versendet, nämlich bei
einem Gewicht bis zu 50 Gramm einschließlich um 3 Pf., bis
250 Gramm um 10 Pf., bis 500 Gramm um 20 Pf. und
bis 1 Kilo um 30 Pf. innerhalb des Deutschen Reichs und
Oesterreich-Ungarns (bleibt die Sendung im Ortsbezirk, so wer-
den in Bayern die drei letzten Taxen auf 5, 10 und 20 Pf.
ermäßigt); gehen sie in ein anderes Land, so werden 5 Pf.
Porto für je 50 Gramm Gewicht bezahlt, nach manchen Ländern
aber (nämlich nach solchen, die nicht zum Weltpostverein gehören)
10 Pf. für je 50 Gramm. Als Drucksachen gelten und haben
also auf dieses geringere Porto Anspruch: alle durch Druck,
Lithographie, Metallographie, Photographie, Kupferstich, Stahl-
stich, Holzschnitt hergestellte, nach ihrem Format und ihrer son-
stigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignete
Gegenstände einschließlich gebundener und brochirter Bücher,
jedoch nur bis zu 1 Kilo Gewicht (nicht aber solche Schriftstücke,
welche mittelst irgend welchen Copir-Apparats, mittelst Durch-
drucks, mittelst des Hektographen oder Polygraphen oder eines
Handstempels hergestellt sind). Briefmarken — gebrauchte sowohl
als ungebrauchte — können innerhalb des Deutschen Reichs
und Oesterreich-Ungarns auch als Drucksachen versendet werden;
nach andern Ländern geht es auf diese Art nicht. Innerhalb
Bayerns dürfen den als Drucksache zu befördernden wissenschaft-
lichen und technischen Zeitschriften auch Stoffe oder Zeugmuster
beigefügt werden, wenn dieselben lediglich als unentbehrliche
Beigaben zur Erläuterung des Textes zu betrachten sind, aus
kleinen, dünnen Zeug= oder Stoffabschnitten bestehen, welche die
Stärke des zu der Zeitschrift benützten Papiers nicht erheblich
überschrditen und nicht die Eigenschaft einer eigentlichen Waaren-
probe haben (nach andern Ländern zahlen solche Sendungen
das Porto der Waarenproben).
Drucksachen, welche nach ihrer Anfertigung irgend welche
Zusätze oder Aenderungen am Inhalt erhalten haben, mag das
nun durch Schreiben oder auf andere Weise, z. B. durch Druck,
durch Stempel, durch Ueberkleben von Worten bewirkt sein,
werden nicht um das Drucksachen-Porto befördert. Jedoch ist
gestattet, 1) auf der Drucksache Ort, Datum, Namen oder Firma
und Stand des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem
Weg anzugeben oder abzuändern; 2) einzelne Stellen des In-
halts, auf welche die Aufmerkfamkeit gelenkt werden soll, durch
Striche kenntlich zu machen, z. B. durch Unterstreichen, An-