Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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3. Drucksachen 
werden um geringeres Porto als Briefe versendet, nämlich bei 
einem Gewicht bis zu 50 Gramm einschließlich um 3 Pf., bis 
250 Gramm um 10 Pf., bis 500 Gramm um 20 Pf. und 
bis 1 Kilo um 30 Pf. innerhalb des Deutschen Reichs und 
Oesterreich-Ungarns (bleibt die Sendung im Ortsbezirk, so wer- 
den in Bayern die drei letzten Taxen auf 5, 10 und 20 Pf. 
ermäßigt); gehen sie in ein anderes Land, so werden 5 Pf. 
Porto für je 50 Gramm Gewicht bezahlt, nach manchen Ländern 
aber (nämlich nach solchen, die nicht zum Weltpostverein gehören) 
10 Pf. für je 50 Gramm. Als Drucksachen gelten und haben 
also auf dieses geringere Porto Anspruch: alle durch Druck, 
Lithographie, Metallographie, Photographie, Kupferstich, Stahl- 
stich, Holzschnitt hergestellte, nach ihrem Format und ihrer son- 
stigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignete 
Gegenstände einschließlich gebundener und brochirter Bücher, 
jedoch nur bis zu 1 Kilo Gewicht (nicht aber solche Schriftstücke, 
welche mittelst irgend welchen Copir-Apparats, mittelst Durch- 
drucks, mittelst des Hektographen oder Polygraphen oder eines 
Handstempels hergestellt sind). Briefmarken — gebrauchte sowohl 
als ungebrauchte — können innerhalb des Deutschen Reichs 
und Oesterreich-Ungarns auch als Drucksachen versendet werden; 
nach andern Ländern geht es auf diese Art nicht. Innerhalb 
Bayerns dürfen den als Drucksache zu befördernden wissenschaft- 
lichen und technischen Zeitschriften auch Stoffe oder Zeugmuster 
beigefügt werden, wenn dieselben lediglich als unentbehrliche 
Beigaben zur Erläuterung des Textes zu betrachten sind, aus 
kleinen, dünnen Zeug= oder Stoffabschnitten bestehen, welche die 
Stärke des zu der Zeitschrift benützten Papiers nicht erheblich 
überschrditen und nicht die Eigenschaft einer eigentlichen Waaren- 
probe haben (nach andern Ländern zahlen solche Sendungen 
das Porto der Waarenproben). 
Drucksachen, welche nach ihrer Anfertigung irgend welche 
Zusätze oder Aenderungen am Inhalt erhalten haben, mag das 
nun durch Schreiben oder auf andere Weise, z. B. durch Druck, 
durch Stempel, durch Ueberkleben von Worten bewirkt sein, 
werden nicht um das Drucksachen-Porto befördert. Jedoch ist 
gestattet, 1) auf der Drucksache Ort, Datum, Namen oder Firma 
und Stand des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem 
Weg anzugeben oder abzuändern; 2) einzelne Stellen des In- 
halts, auf welche die Aufmerkfamkeit gelenkt werden soll, durch 
Striche kenntlich zu machen, z. B. durch Unterstreichen, An-
	        
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