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streichen am Rand 2c. (nicht aber so, daß die unterstrichenen
Wörter 2c. zusammen einen neuen Text bilden); 3) Druckfehler
zu berichtigen; 4) bei Preislisten, Börsenzetteln und Handels-
circularen die Preise und darauf, aber auch nur darauf be-
zügliche Bemerkungen (z. B. „5% Sconto“", „per Comptant",
„Preise verstehen sich ab hier"), sowie den Namen des Reisenden
handschriftlich oder auf mechanischem Weg einzutragen oder ab-
zuändern (was hier bezüglich des Reisenden gesagt ist, ist aber
nur bei Sendungen innerhalb des Deutschen Reichs und Oester-
reich- Ungarns zulässig); 5) bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften
und Bildern eine Widmung handschriftlich einzutragen und eine
Rechnung beizulegen, welche letztere aber nur den Preis des
gesendeten Gegenstands selbst betreffen darf, also nicht etwa
so, daß einer Zeitschrift die Rechnung für eine in dieselbe auf-
genommene Anzeige beigelegt wird (das hier unter Ziff. 5
Gesagte ist auch nur bei Sendungen innerhalb des Deutschen
Reichs und Oesterreich-Ungarns zulässig); 6) den Correcturbogen
das Manuscript beizufügen und in demselben Aenderungen und
Zusätze zu machen, welche die Correctur, die Ausstattung und
den Druck betreffen (z. B. „noch eine Revision“, „noch ein Ab-
zug"), und solche Zusätze in Ermanglung eines Raumes auch
au besonderen Zetteln zu machen (Manuscripte allein, d. h. ohne
Probebogen als Drucksachen zu versenden, ist innerhalb des
Deutschen Reichs und Oesterreich-Ungarns nicht zulässig, dagegen
gestattet nach anden Ländern des Weltpostvereins); 7) bei Bücher-
zetteln (d. h. offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher und
sonstige Gegenstände des Buchhandels) die Werke, welche ver-
langt werden, auf der Rückseite handschriftlich zu bezeichnen,
den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen, zu unter-
streichen oder abzuändern und Vermerke bezüglich des bestellten
Gegenstands, aber auch nur solche (5. B. „franco unter Kreuz-
band“, „in Halbfranz gebunden“) anzubringen; die Formulare
zu Bücherbestellzetteln dürfen nicht größer als eine Postanweisung
und nicht kleiner als 12,4 Centimeter lang und 8,5 Centimeter
hoch sein, auf Papier von der Stärke der Postkarten; die Vorder-
seite darf nur die Adresse enthalten; 8) Modebilder, Land-
karten 2c. auszumalen. — Bei Sendungen von Drucksachen inner-
halb Bayerns ist es auch noch gestattet, einzelne durchstrichene
Worte oder Ziffern handschriftlich zu ersetzen, wenn damit nur
eine Berichtigung und nicht ein Zusatz bewirkt wird.
Postkarten dürfen zu Drucksachen nicht verwendet werden;
wohl aber „offene Karten“ (in Größe, Form und Stärke der
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