Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

835 
streichen am Rand 2c. (nicht aber so, daß die unterstrichenen 
Wörter 2c. zusammen einen neuen Text bilden); 3) Druckfehler 
zu berichtigen; 4) bei Preislisten, Börsenzetteln und Handels- 
circularen die Preise und darauf, aber auch nur darauf be- 
zügliche Bemerkungen (z. B. „5% Sconto“", „per Comptant", 
„Preise verstehen sich ab hier"), sowie den Namen des Reisenden 
handschriftlich oder auf mechanischem Weg einzutragen oder ab- 
zuändern (was hier bezüglich des Reisenden gesagt ist, ist aber 
nur bei Sendungen innerhalb des Deutschen Reichs und Oester- 
reich- Ungarns zulässig); 5) bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften 
und Bildern eine Widmung handschriftlich einzutragen und eine 
Rechnung beizulegen, welche letztere aber nur den Preis des 
gesendeten Gegenstands selbst betreffen darf, also nicht etwa 
so, daß einer Zeitschrift die Rechnung für eine in dieselbe auf- 
genommene Anzeige beigelegt wird (das hier unter Ziff. 5 
Gesagte ist auch nur bei Sendungen innerhalb des Deutschen 
Reichs und Oesterreich-Ungarns zulässig); 6) den Correcturbogen 
das Manuscript beizufügen und in demselben Aenderungen und 
Zusätze zu machen, welche die Correctur, die Ausstattung und 
den Druck betreffen (z. B. „noch eine Revision“, „noch ein Ab- 
zug"), und solche Zusätze in Ermanglung eines Raumes auch 
au besonderen Zetteln zu machen (Manuscripte allein, d. h. ohne 
Probebogen als Drucksachen zu versenden, ist innerhalb des 
Deutschen Reichs und Oesterreich-Ungarns nicht zulässig, dagegen 
gestattet nach anden Ländern des Weltpostvereins); 7) bei Bücher- 
zetteln (d. h. offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher und 
sonstige Gegenstände des Buchhandels) die Werke, welche ver- 
langt werden, auf der Rückseite handschriftlich zu bezeichnen, 
den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen, zu unter- 
streichen oder abzuändern und Vermerke bezüglich des bestellten 
Gegenstands, aber auch nur solche (5. B. „franco unter Kreuz- 
band“, „in Halbfranz gebunden“) anzubringen; die Formulare 
zu Bücherbestellzetteln dürfen nicht größer als eine Postanweisung 
und nicht kleiner als 12,4 Centimeter lang und 8,5 Centimeter 
hoch sein, auf Papier von der Stärke der Postkarten; die Vorder- 
seite darf nur die Adresse enthalten; 8) Modebilder, Land- 
karten 2c. auszumalen. — Bei Sendungen von Drucksachen inner- 
halb Bayerns ist es auch noch gestattet, einzelne durchstrichene 
Worte oder Ziffern handschriftlich zu ersetzen, wenn damit nur 
eine Berichtigung und nicht ein Zusatz bewirkt wird. 
Postkarten dürfen zu Drucksachen nicht verwendet werden; 
wohl aber „offene Karten“ (in Größe, Form und Stärke der 
537
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.