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Stelle ist wegen der Nähe eines schiffbaren Flusses und
aller ihrer Erscheinungen der meisten Aufmerksamkeit werth.
2) Die zweite Stelle, an dem andern Ufer des Flusses gelegen,
eeine halbe Stunde von diesem, eine Stunde von der ersten
entfernt, bietet als Kennzeichen Kohlensandstein und thonigen
Eisenstein dar. Würde hier ein Stollen angelegt, so könnte
dieser weiterhin gegen St. mit einem Schacht, und dieser
mittelst eines Kanales mit dem Fluß verbunden werden,
was den Transport sehr erleichtern würde und durchaus
keine Schwierigkeiten hat.
B) Die dritte Stelle, drei Stunde: von der letztern und, gleich
den beiden vorhergehenden, .. Stunden von unserer Stadt
entfernt, bietet als äußeres Merkmal den Schieferthon und
in einer weitern Lage Grauwacke dar. Die Bebauung wäre
hier blos mittels Stollen möglich, der Transport des ge-
wonnenen Materials ist, weil ein schiffbarer Fluß mangelt,
schwieriger.
Ein Torflager ist ohne den mindesten Zweifel bei O. zu fin-
den; die in einer zu veranstaltenden Versammlung vorzulegenden
Proben würden die Ueberzeugung hievon unwiderlegbar feststellen.
Es wird nicht nothwendig nein, die Wichtigkeit dieses Gegen-
standes noch weitläufiger auseinander zu setzen, diese ist ja in Tag-
blättern und andern Schriften hinlänglich festgestellt, durch die von
der k. Regierung u. s. w. ausgesetzten Prämien und Unterstütz-
ungen zur Genüge anerkannt.
Es handelt sich also blos um die ersten Schritte zur Aus-
führung eines hochwichtigen Unternehmens, und zu diesem Ende
schlage ich die Bildung eines Vereins vor und entwerfe für
diesen vorläufig und unmaßgeblich folgende Statuten:
§ 1. Der Zweck des Vereines ist Auffindung von Torf-
und Steinkohlenlagern.
§ 2. Der Verein bildet sich aus den mittelst Unterzeich-
nung beigetretenen Mitgliedern, welche nach dem Betrage der
zu zeichnenden Aktien Stimmrecht haben. Eine Aktie = einer
Stimme.
§ 3. Der Verein macht sich verbindlich, die zum Behufe
der Auffindung und Untersuchung der Torf= und Steinkohlen-
lager erforderlichen Kosten mittelst Aktien aufzubringen.
§ 4. Die Kosten des Versuchs eines Torfstichs werden
auf 110 “ angeschlagen.
§ 5. Die Kosten der Bohrversuche auf Steinkohlen werden
auf 2500 -“ angeschlagen.
Der bayer. Sekretär. 6