Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Handelszeichen einschließlich der genaueren Bezeichnung der 
Waare, sowie Nummern und Preise angegeben seien, und es 
dürfen diese Zusätze statt auf der Adresse auch bei und an jeder 
Probe angebracht sein. Andere handschriftliche Mittheilungen 
oder Bemerkungen dürfen auf der Adresse oder an den Proben 
nicht angebracht werden; ebensowenig dürfen mehrere Proben 
an verschiedene Adressaten unter einem Band abgehen 
(wohl aber mehrere Proben an einen Adressanten unter einem 
Band). Der Waarenprobe darf kein Brief und keine Postkarte 
beigeschlossen oder angehängt werden. 
Für die Sendung von Waarenproben nach anderen 
Ländern gelten in der Hauptsache die nämlichen Bestimmungen, 
man erkundige sich jedoch darüber auf der Post. 
6. Zusammengepackte Gegenstände. 
In Sendungen innerhalb des Deutschen Reichs und Oester- 
reich-Ungarns können auch Drucksachen und Waarenproben, 
nach andern Ländern des Weltpostvereins Drucksachen, Waaren- 
proben und Geschäftspapiere unter einem Band an einen 
Adressaten zusammengepackt werden; es müssen aber die einzelnen 
Gegenstände den für sie vorgeschriebenen Bedingungen (siehe 
Ziff. 3, 4, 5) entsprechen, und das Gewicht der ganzen Send- 
ung darf, wenn sie innerhalb des Deutschen Reichs oder Oester- 
reich-Ungarns bleibt, nicht über 250 Gramm gehen; wenn sie 
nach andern Ländern des Weltpostvereins geht, darf es 2 Kilo 
nicht überschreiten (und davon dürfen etwa beigepackte Waaren- 
proben nicht über 250 Gramm ausmachen). Das Porto beträgt 
für eine solche Sendung innerhalb des Deutschen Reichs und 
Oesterreich-Ungarns 10 Pf.; nach andern Ländern des Welt- 
postvereins, wenn keine Geschäftspapiere beigepackt sind, bis zu 
100 Gramm 10 Pf., und wenn solche beigepackt sind, 20 Pf., 
dann für jede weiteren 50 Gramm 5 Pf. mehr. — Die Send- 
ungen müssen bei der Aufgabe frankirt werden, unfrankirte wer- 
den nicht befördert, ungenügend frankirte behandelt, wie unter 
Ziff. 5 angegeben. 
Nach Ländern, welche dem Weltpostverein nicht angehören, 
können Waarenproben (wenn solche überhaupt zulässig sind) und 
Drucksachen zusammengepackt werden bis zu 250 Gramm; Porto 
15 Pf. bis zu 50 Gramm, 20 bis zu 100 Gramm und je 
10 Pf. mehr für jede weiteren 50 Gramm.
	        
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