Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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und Helgoland zulässig, dann nach der Schweiz bis zum Be- 
trag von 200 Frcs. 9a0„ solchen hat der Absender zu entrichten 
die Postanweisungsgebühr, dann die Gebühr für das Telegra- 
phiren der Anweisung, ferner ein Eilbestellgeld von 25 Pf. für 
Besorgung der Depesche nach der Telegraphenstation des Auf- 
gabe-Orts, falls diese sich nicht im Postgebäude selbst befindet; 
das Eilbestellgeld am Bestimmungsort (denn diese Art Anweis- 
ungen werden bei uns stets durch Eilboten bestellt, und es wird 
diesem der auszuzahlende Betrag mitgegeben) kann vom Absen- 
der oder vom Empfänger bezahlt werden; bei Sendungen nach 
der Schweiz muß es vom Absender bezahlt werden, nach Belgien 
vom Empfänger. Ist an einem Ort eine selbständige Telegraphen= 
Station, so können zu einer Zeit, in welcher der Postschalter ge- 
schlossen, die Telegraphen-Station aber geöffnet ist, auch von 
dieser telegraphische Postanweisungen zur Einzahlung angenom- 
men und befördert werden. 
8. Postaufträge. 
Die Post besorgt auch das Einziehen von Geldern bis zum 
Betrag von 600 Mk., wenn sie in vorschriftmäßiger Weise da- 
mit beauftragt wird. Zu solchem Auftrag bedient man sich 
eigener Formulare auf grünem Carton, welche von den Post- 
anstalten zu 1 Pf. 2 Stück abgegeben werden. Auf dem For- 
mular muß Name und Wohnort des Zahlungspflichtigen, der 
einzuziehende Betrag in Zahlen und Buchstaben, dann die ge- 
naue Adresse des Absenders angegeben, und diesem die Rechnung, 
der Wechsel, der Schuldschein 2c., auf welchen der Zahlungs- 
pflichtige schuldet, quittirt beigelegt werden; beides zusammen 
steckt man in einen Umschlag (Couvert), welchen man verschließt 
und mit der Adresse „Postauftrag nach ... (hier folgt der 
Name des Sitzes der Postanstalt, welche das Geld einziehen 
soll) versieht. Einem Postauftrag können mehrere Quittungen, 
Wechsel rc. beigelegt werden, wenn der Zahlungspflichtige bei 
allen der nämliche ist und der Gesammtbetrag der einzuziehen- 
den Gelder 600 Mark nicht übersteigt. Postaufträge werden be- 
handelt, wie eingeschriebene Briefe; sie müssen beim Aufgeben 
frankirt werden und zwar ohne Rücksicht auf den Betrag mit 
30 Pf. in Marken; man erhält einen Aufgabeschein dafür; ist 
der Auftrag in den Schalter eingelegt worden und genügend 
frankirt, so wird er auch abgeschickt, ein nicht oder ungenügend 
frankirter aber dem Absender zurückgegeben. Den Postaufträgen
	        
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