Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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auf welche der Wechsel lautet, kann beliebig hoch sein. Die 
Formulare zu Aufträgen dieser Art werden gleichfalls zu 1 Pf. 
2 Stück von der Post abgegeben; auegefüllt werden sie ähnlich 
wie die andern Postauftrags-Formulare, auch kann der Tag, 
an dem der Wechsel fällig ist, und die Wechselnummer darauf be- 
merkt werden; der vorzuzeigende Wechsel wird beigelegt. Es 
können einem Auftrag mehrere Wechsel beigelegt werden, wenn 
sie auf den nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur An- 
nahme vorzulegen sind; außer diesem Fall dürfen nicht mehrere 
Aufträge zu einer Sendung vereinigt, und es dürfen auch 
keine Briefe beigelegt werden. — Der Brief muß mit 30 Pf. 
in Marken bei der Aufgabe frankirt werden; für das Vorzeigen 
des Wechsels werden 10 Pf., für das Zurückschicken des 
acceptirten oder nicht acceptirten Wechsels durch Einschreibe- 
brief 30 Pf. nachträglich erhoben. — Der Wechsel wird nur 
dem Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten vorgezeigt; die 
Annahme gilt als verweigert, sowohl wenn überhaupt die Unter- 
schrift abgelehnt, als auch wenn die Annahme-Erklärung auf 
einen Theil der Wechselsumme beschränkt oder sonst wie einge- 
schränkt werden will. War die erste Vorzeigung vergeblich, so 
wird nach sieben Tagen zum zweiten Mal vorgezeigt und dann 
sofort der Wechsel zurückgeschickt; ist bei der ersten Vorzeigung, 
die Unterschrift unbedingt abgelehnt worden oder ist der Be- 
zogene nicht zu ermitteln, so wird der Wechsel sofort zurückge- 
schickt; letzteres geschieht auch, wenn der Absender durch den 
auf dem Formular angebrachten Vermerk „Sofort zurück“ ver- 
langt hat, daß der Wechsel nur einmal vorgezeigt werde. Der 
Wechsel wird, wenn das Formular den Vermerk „Sofort an 
N. in N. trägt, nach vergeblicher einmaliger Vorzeigung sofort 
an diesen Adressaten (falls er innerhalb des Deutschen Reichs 
wohnt) weiter geschickt; trägt das Formular den Vermerk „So- 
sort zum Protest“, so wird der Wechsel nach vergeblicher ein- 
maliger Vorzeigung an einen Notar oder Gerichtsvollzieher ab- 
gegeben; die Weitersendung erfolgt gebührenfrei. — Auch für 
diese Postauftragsbriefe haftet die Post wie für eingeschriebene 
Briefe. 
Neuerlich werden Postaufträge auch zu Drucksachen-, 
Bücher-Sendungen 2tc. über 250 Gramm Gewmicht be- 
nützt; Gebühr hiefür 10 Pf.; werden sie eingeschrieben, noch 
20 Pf. mehr. 
Diese Bestimmungen gelten fur Postaufträge innerhalb des 
Deutschen Reichs; außer halb des Deutschen Reichs können
	        
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