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solche (aber nur zur Einziehung von Geldern) noch ertheilt
werden nach Belgien (bis zum Betrag von 750 Frcs.), nach
Frankreich und Algerien (bis zu 500 Frcs.), nach Helgoland
(bis zu 600 Mk.), nach Luxemburg (bis zu 400 Mk.), nach
der Schweiz (bis zu 750 Frcs.), nach Oesterreich-Ungarn (bis
zu 200 fl. österr. W.), nach Holland (bis zu 150 fl. holländ.
W.), nach den größeren Orten von Rumänien (bis zu 750 Frcs.)
und nach den bedeutenderen Orten von Tunis durch Vermitt-
lung der französischen Post (bis zu 500 Frcs.) Nach Helgoland,
Luxemburg, Oesterreich-Ungarn und der Schweiz können die Post-
aufträge in deutscher Schrift, nach den andern müssen sie in
lateinischer Schrift ausgefertigt werden. Die Gebühr ist 20 Pf.
für je 15 Gramm (wie bei gewöhnlichen Briefen), dann 20 Pf.
Einziehungsgebühr.
9. Paketsendungen.
Ein in neuerer Zeit in Folge der Porto-Ermäßigung sehr
umfangreich gewordener Geschäftszweig der Post ist die Beförder-
ung von Paketen. Die Post nimmt Pakete bis zu 100 Pfund
Gewicht an, kann aber unförmlich große Gegenstände zurück-
weisen. Leicht zerbrechliche oder leicht in Fäulniß oder sonstwie
schnell in Verderben übergehende Sachen werden nur auf Ge-
fahr des Absenders befördert. Gegenstände, deren Beförderung
mit Gefahr verbunden ist (z. B. leicht entzündliche Sachen,
Kienrußschwärze, Mineralsäuren) nimmt die Post nicht an. —
Die in einem Paket enthaltenen Gegenstände sollen haltbar und
sichernd verpackt sein, so daß unter gewöhnlichen Umständen Be-
schädigung derselben ausgeschlossen ist; also je schwerer, je werth-
voller die Sendung ist, je weiter sie gehen soll, desto stärker
muß die Packung sein, und zwar, wenn ihr Inhalt anderen Post-
stücken schädlich werden könnte, derart, daß eine solche Beschädig-
ung vermieden wird. Flaschen, Krüge und sonstige leicht zer-
brechliche Waaren müssen in starke Körbe oder Kisten verpackt
und auf diesen mit Farbe ein Glaszeichen angebracht sein. Fässer
mit Flüssigkeiten müssen starke, gut befestigte Reife haben.
Pakete, welche nicht vernäht sind, sowie Schachteln und Körbe
müssen verschnürt sein; auch an vernähten Packeten und ver-
nagelten Kisten ist eine Schnur dann anzulegen, wenn dies zur
bessern Haltbarkeit und Handlichkeit der Sendung nöthig ist.
— Das Paket muß einen solchen Verschluß haben, daß ohne
dessen Beschädigung oder Oeffnung dem Inhalte desselben nicht
beizukommen ist; Pakete, deren Werth angegeben ist, müssen