82
§ 6. Die Höhe der Aktien bemißt sich also nach der
Menge der Theilnehmer.
§ 7. Die Mitglieder gegenwärtigen Vereins werden auch
ausschließend zu dem Betriebe des Gewerks berechtigt sein, es
wäre denn, daß in einer Versammlung sämmtlicher Mitglieder
der Beitritt neuer Aktionäre beschlossen würde.
§ 8. Zur Leitung der Bohrversuche, zur Lösung des
Schurfscheins 2c. ernennt der Verein drei Mitglieder eines Ver-
waltungsraths aus der Zahl der Aktionäre. Derselbe ist berech-
tigt und verpflichtet, die Bohr= und Stichversuche mit der größten
Genauigkeit und Umsicht vorzunehmen und sofort in einer Plenar-
versammlung Bericht hierüber zu erstatten.
§ 9. Nach Beendigung der Bohr= und Stichversuche über-
gibt der Verwaltungsrath einer Plenarversammlung der Mtio-
näre in einem schriftlichen Bericht, unter Darlegung der Proben,
das Ergebniß der Versuche, und die Versammlung wird sofort
durch Stimmenmehrheit beschließen, ob die Versuche als befrie-
digend zu betrachten, ob das Gewerk zu beginnen sei oder nicht,
und wenn, in welcher Ausdehnung.
§ 10. Sollte der Beschluß gegen das Beginnen des Ge-
werks sein, so ist der Verein als aufgelöst zu betrachten, die
Materialien werden öffentlich versteigert und der Erlös nach dem
Aktienbetrag unter die Aktionäre vertheilt; die im Schurfschein
enthaltene Befugniß geht aber dann allein auf den Unterzeich-
neten über.
§ 11. Für den Fall des Beginnens wird vorläufig und
jetzt schon bestimmt, daß Gewinn und Verlust nach der Aktie
vertheilt werden, daß die weitern Aktien nach dem Beschlusse
der Mehrheit der Versammlung sich reguliren und daß die
lerner nothwendig werdenden Statuten von dieser entworfen
werden.
§ 12. Zu jeder Plenarversammlung des gegenwärtigen
Vereins ist spezielle Ladung der Aktionäre mittelst eines von
dem Verwaltungsrath auszufertigenden Umlaufschreibens er-
forderlich.
& 13. Wer also geladen bei einer Plenarversammlung
nicht erscheint, von dem wird angenommen, er trete dem Be-
schlusse der Mehrheit der Versammlung bei.
§ 14. Nicht blos dem Verwaltungsrath steht die Befug-
niß zu, eine Plenarversammlung zusammen zu rufen; der Ver-
waltungsrath ist vielmehr verpflichtet, auf den Wunsch von
wenigstens drei Aktionären eine solche zu berufen.