851
Abonnementsbetrag schon inbegriffen. Wer an dem Ort, wo die
Zeitung erscheint, auf dieselbe bei der Post abonnirt (statt sie
unmittelbar vom Verleger zu beziehen), zahlt den gleichen Preis,
wie der auswärtige Abonnent. Die Post bringt aber für die
vorerwähnte Vergütung die Zeitung dem Abonnenten nicht in's
Haus, sondern derselbe hat sie auf der Post abzuholen; will er
sie durch den Briefträger oder Landpostboten auch noch zuge-
tragen bekommen, so hat er dafür noch eine Extra-Vergütung
zu leisten, nämlich: 60 Pf. jährlich für die amtlichen Verord-
nungsblätter, sofern überhaupt für deren Zustellung eine Gebühr
erhoben werden darf, dann für Zeitschriften, welche wöchentlich
nur einmal oder noch seltener zugestellt werden; 1 Mark für
Zeitschriften, welche wöchentlich zwei= oder dreimal zugestellt
werden; 1 Mark 60 Pf. bei vier= bis siebenmaliger Zustellung
in der Woche und 2 Mark bei öfterer Zustellung.
Es versteht sich von selbst, daß man die Zeitungen bei der
Post zeitig genug bestellen muß; sonst läuft man Gesahr, die
in den Anfang der Abonnementszeit fallenden Nummern nicht
vollständig zu bekommen. — Verändert ein Abonnent während
der Abonnementsszeit seinen Aufenthaltsort zeitweise oder dauernd,
so wird ihm auf Verlangen die Zeitung an den neuen Aufent-
haltsort bezw. an die demselben zunächst gelegene Postanstalt
geschickt, ohne daß er dafür außer der Ueberweisungsgebühr
von 50 JZ (nach Oesterreich= Ungarn 1 44) etwas weiter zu
zahlen hat, aber nur wenn der neue Aufenthaltsort im Deutschen
Reich oder in Oesterreich= Ungarn liegt; anderswohin werden
die Zeitungen in diesem Fall nur unter Streifband als Druck-
sachen gegen die für diese vorgeschriebene Taxe verschickt.
12. Zustellung.
Ueber die Zustellung der Zeitungen an die Abonnenten ist
in Nr. 11 das Nöthige bemerkt. Was die übrigen Postsen-
dungen betrifft, so sind dieselben, wenn sie die Aufschrift „post-
lagernd“ tragen, von dem Adressaten auf der Post abzuholen;
sie bleiben zu dem Behuf 1 Monat (sogar 2 Monate, wenn
sie nicht aus dem Deutschen Reich kommen) dort liegen; sind
sie innerhalb dieser Zeit nicht abgeholt, so werden sie an die
Aufgabe-Postaustalt zurückgeschickt; hiebei ist noch zu bemerken,
daß Pakete nicht mit „postlagernd“ bezeichnet werden dürfen,
wenn der Adressat am Sitz der Postanstalt selbst wohnt; hält
er sich aber nur vorübergehend dort auf, so kann es geschehen.
« 54*