Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Abonnementsbetrag schon inbegriffen. Wer an dem Ort, wo die 
Zeitung erscheint, auf dieselbe bei der Post abonnirt (statt sie 
unmittelbar vom Verleger zu beziehen), zahlt den gleichen Preis, 
wie der auswärtige Abonnent. Die Post bringt aber für die 
vorerwähnte Vergütung die Zeitung dem Abonnenten nicht in's 
Haus, sondern derselbe hat sie auf der Post abzuholen; will er 
sie durch den Briefträger oder Landpostboten auch noch zuge- 
tragen bekommen, so hat er dafür noch eine Extra-Vergütung 
zu leisten, nämlich: 60 Pf. jährlich für die amtlichen Verord- 
nungsblätter, sofern überhaupt für deren Zustellung eine Gebühr 
erhoben werden darf, dann für Zeitschriften, welche wöchentlich 
nur einmal oder noch seltener zugestellt werden; 1 Mark für 
Zeitschriften, welche wöchentlich zwei= oder dreimal zugestellt 
werden; 1 Mark 60 Pf. bei vier= bis siebenmaliger Zustellung 
in der Woche und 2 Mark bei öfterer Zustellung. 
Es versteht sich von selbst, daß man die Zeitungen bei der 
Post zeitig genug bestellen muß; sonst läuft man Gesahr, die 
in den Anfang der Abonnementszeit fallenden Nummern nicht 
vollständig zu bekommen. — Verändert ein Abonnent während 
der Abonnementsszeit seinen Aufenthaltsort zeitweise oder dauernd, 
so wird ihm auf Verlangen die Zeitung an den neuen Aufent- 
haltsort bezw. an die demselben zunächst gelegene Postanstalt 
geschickt, ohne daß er dafür außer der Ueberweisungsgebühr 
von 50 JZ (nach Oesterreich= Ungarn 1 44) etwas weiter zu 
zahlen hat, aber nur wenn der neue Aufenthaltsort im Deutschen 
Reich oder in Oesterreich= Ungarn liegt; anderswohin werden 
die Zeitungen in diesem Fall nur unter Streifband als Druck- 
sachen gegen die für diese vorgeschriebene Taxe verschickt. 
12. Zustellung. 
Ueber die Zustellung der Zeitungen an die Abonnenten ist 
in Nr. 11 das Nöthige bemerkt. Was die übrigen Postsen- 
dungen betrifft, so sind dieselben, wenn sie die Aufschrift „post- 
lagernd“ tragen, von dem Adressaten auf der Post abzuholen; 
sie bleiben zu dem Behuf 1 Monat (sogar 2 Monate, wenn 
sie nicht aus dem Deutschen Reich kommen) dort liegen; sind 
sie innerhalb dieser Zeit nicht abgeholt, so werden sie an die 
Aufgabe-Postaustalt zurückgeschickt; hiebei ist noch zu bemerken, 
daß Pakete nicht mit „postlagernd“ bezeichnet werden dürfen, 
wenn der Adressat am Sitz der Postanstalt selbst wohnt; hält 
er sich aber nur vorübergehend dort auf, so kann es geschehen. 
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