Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bei nicht postlagernden Sendungen ist außer der gewöhn- 
lichen Bestellung auch Eilbestellung (d. h. beschleunigte Be- 
stellung durch einen besonderen Boten) statthaft. Diese muß 
eigens verlangt werden durch eine auf der Adresse angebrachte, 
ut in die Augen fallende Bemerkung z. B. „durch Eilboten zu 
bestellen", oder durch besondere Boten zu bestellen“, oder „sofort 
zu bestellen“; schreibt man aber auf die Adresse „dringend“, 
„eilig", „cito“ u. dgl., so wird das nicht so angesehen, als 
sei Eilbestellung verlangt — es ist für gar nichts. An Per- 
sonen, welche am Orte der Aufgabe-Post oder in dem dazu 
gehörigen Landpostbezirk wohnen, nimmt die Post keine Eilbe- 
stellung an. — Im Deutschen Reich und Oesterreich= Ungarn 
ist Eilbestellung zulässig für Briefe jeder Art, Postkarten, Post- 
anweisungen, Drucksachen, Waarenproben, für Pakete mit oder 
ohne Werthangabe oder mit Postnachnahme. Dabei ist zu be- 
merken: a) in Bayern werden Pakete jeder Art sowie Briefe 
mit Werthangabe oder Postnachnahme an Adressaten im Land- 
postbezirk nur bis zum Gewicht von 20 Pfund und bis zum 
Werth von 500 Mark durch Eilboten zugestellt, bei Sendungen 
von größerem Gewicht oder Werth nur die dazu gehörigen Be- 
gleitadressen; b) in anderen Staaten des Deutschen Reichs 
werden Sendungen von mehr als 10 Pfund Gewicht und mehr 
als 500 Mark Werth überhaupt nicht durch Eilboten bestellt, 
sondern nur deren Begleitadressen; c) in Oesterreich= Ungarn 
werden dem Adressaten durch Eilboten nur Sendungen nach dem 
Ort der Abgabepost selbst und auch solche nur bis zu 5 Pfund 
Gewicht und 100 Mark Werth überbracht, bei anderen lediglich 
die Begleitadressen; d) andere Staaten, in welchen noch Eilbe- 
stellung zulässig ist, sind Belgien, Dänemark, Holland, Helgo- 
land, Luxemburg, Rumänien, Schweden, die Schweiz und Ser- 
bien; in einigen derselben ist aber nur für Briefe, Postkarten, 
Drucksachen und Waarenproben Eilbestellung zulässig; hierüber 
wie über Anderes, was dabei zu beobachten ist, erkundige man 
sich bei der Post. 
Für die gewöhnliche Zustellung von gewöhnlichen und ein- 
geschriebenen Briefen, Postkarten, Postanweisungen, Postauf- 
trägen, Drucksachen und Waarenproben wird keine Gebühr 
erhoben. Dagegen hat für die Zustellung von Paketen, Geld- 
briefen und Postnachnahme-Sendungen der Adressat eine Ge- 
bühr zu entrichten und zwar a) wenn er am Sitz der Post 
wohnt, bei Sendungen bis zu 20 Pfund Gewicht oder bis zu 
2000 Mk. Werth 10 Pf., bei größerem Gewicht oder Werth
	        
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