Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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20 Pf. — einerlei ob die Zustellung in seiner Wohnung oder 
(bei Sendungen aus dem Ausland) an die Zollbehörde geschieht; 
b) wohnt er im Landpostbezirk, so hat er dem Postboten auf 
jeden Kilometer Entfernung vom Sitz der Post von jedem Stück 
bis zu 2 Pfund Gewicht oder bis zu 50 Mk. Werth 1 Pfg. 
(mindestens aber 10 Pfg.) zu zahlen, von jedem Stück bis zu 
10 Pfund Gewicht oder bis zu 500 Mk., Werth 2 Pfg. (min- 
destens aber 20 Pfg.), von jedem Stück bis zu 20 Pfund Ge- 
wicht oder 1000 Mk. Werth 3 Pfg. (mindestens aber 20 Pfg.) 
Dieselbe Gebühr hat der Landpostbote im Landbezirk für das 
Ueberbringen von Auszahlungen auf Postanweisungen und Post- 
nachnahmen zu erhalten, dann vom Absender im Landbezirk für 
jene Sendungen, die er zur Post oder innerhalb desselben Laud- 
bezirks zu bestellen hat. Für das Einliefern von Einschreibe- 
Briefen aus dem Landbezirk zur Post hat der Postbote eine 
Gebühr von 5 Pfg. zu bekommen. — Rückscheine und Militär= 
Retourstücke sowie alles, was durch den Avdressaten oder dessen 
Bevollmächtigte von der Post abgeholt wird, unterliegen keiner 
Zustellgebühr. 
Der Absender kann die Zustellgebühr nicht vorausbezahlen. 
Für Eilbestellung im Deutschen Reich sind folgende Ge- 
bühren zu entrichten (und zwar entweder vom Absender oder 
vom Adressaten, letzternfalls unter Haftung des Absenders für 
die Gebühr): a) bei Briefen, Postkarten, Drucksachen, Waaren- 
proben 25 Pfg. am Sitz der Abgabepost, je 15 Pfg. für jedes 
Stück und jeden Kilometer Entfernung (mindestens aber 75 Pfg.) 
im Landpostbezirk; b) bei Postanweisungen und Postanweisungs- 
telegrammen das Doppelte der Gebühr unter a, wofür zugleich 
der Geldbetrag überbracht wird; c) bei Paketen, Geldbriefen, 
Postnachnahmesendungen und zwar 1) wenn blos die Begleit- 
adresse oder ein Nachnahmebrief überbracht wird 25 Pfg. am 
Sitz der Abgabepost, 15 Pfg. für jeden Kilometer (mindestens 
aber 75 Pfg.) im Landpostbezirk; 2) wenn das Paket selbst 
oder der Geldbrief in die Wohnung des Adressaten gebracht 
wird, am Sitz der Abgabepost 50 Pfg., im Landpostbezirk 
30 Pfg. für jedes Stück und jeden Kilometer (mindestens aber 
1 Mk. 50 Pfg.), wobei noch zu bemerken, daß für unfrankirte 
derartige Sendungen die Eilbestellgebühr vom Absender zu 
zahlen ist. — Ueber die Gebühren für Eilbestellung im Ausland 
erkundige man sich auf der Post, was schon deswegen noth- 
wendig ist, weil viele Staaten verlangen, daß diese Gebühr 
vom Absender vorausbezahlt werde. Nur das sei hier noch be-
	        
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