Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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merkt, daß für Eilbestellung in Oesterreich-Ungarn dieselben 
Gebühren erhoben werden, wie bei uns, und daß für Eilbe- 
stellung von Briefen daselbst, wenn sie am Ort der Abgabepost 
selbst zu geschehen hat, die Gebühr von 25 Pfg. durch den 
Absender vorausbezahlt werden muß. 
Wer über die richtige Beförderung und Zustellung seiner 
Sendung Zweifel hat oder einen Nachweis der BZastelung zu 
haben wünscht, kann (auch bei gewöhnlichen Briefen) die Absen- 
dung eines Laufzettels verlangen, wofür er eine Gebühr 
von 20 Pfg. zu entrichten hat. Dieser Betrag wird ihm zurück 
erstattet, wenn es sich herausstellt, daß durch Schuld der Post 
die Sendung verspätet oder verloren gegangen ist. Dies gilt 
auch für Sendungen nach Oesterreich-Ungarn. Im inneren 
Verkehr Bayerns und im Verkehr mit anderen deutschen Ländern 
wird für den Laufzettel eine Gebühr überhaupt nicht erhoben, 
sobald vom Adressaten die Nachricht vorliegt, daß die Sendung 
nicht eingetroffen sei. 
13. Sendungen an Personen der kaiserl. deutschen Marine außerhalb 
Deutschlands, 
wenn es gewöhnliche Briefe bis zu 60 Gramm Gewicht, Post- 
anweisungen oder Zeitungen unter Kreuzband sind, können durch 
Vermittelung des Marine-Postbureau in Berlin befördert wer- 
den; die Sendung muß dann frankirt werden, auf der Adresse 
muß der Grad und die dienstliche Eigenschaft des Empfängers, 
der Name des Schiffes, an dessen Bord er sich befindet, und der 
Vermerk „durch Vermittelung des Hofpostamts in Berlin“ an- 
gegeben sein. Die Gebühr beträgt für Zeitungen unter Kreuz- 
band 5 Pfg. für je 50 Gramm; für Briefe an die Schiffsmann- 
schaft (vom Obersteuermann einschließlich abwärts) und Marine- 
soldaten (vom Feldwebel einschl. abwärts) 10 Pfg., an die 
Offiziere und im Offiziersrang stehenden Marinebeamten 20 Pfg. 
für Postanweisungen an erstere bis zu 15 Mark beträgt sie 
10 Pfg., bei höherem Betrag und für Postanweisungen an Offi- 
ziere ist sie eben so hoch wie im inneren Verkehr Deutschlands. 
14. Garantie für Postsendungen. 
Das deutsche Postgesetz vom 28. Oktober 1871 bestimmt 
in seinem zweiten Abschnitt hierüber Folgendes. 
Die Postverwaltung leistet, wenn die Sendung vorschrifts- 
mäßig eingeliefert wurde, dem Absender Ersatz 1) für den Ver- 
lust und für die Beschädigung der Briefe mit Werthangabe
	        
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