855
sowie der Pakete mit und ohne Werthangabe, 2) für den Ver-
lust der eingeschriebenen und der zur Beförderung durch Csta-
fette eingelieferten Sendungen. Für einen durch verzögerte
Beförderung der unter Ziff. 1 genannten Gegenstände entstan-
denen Schaden leistet die Postverwaltung nur dann Ersatz, wenn
die Sache dadurch verdorben ist oder ihren Werth ganz oder
theilweise bleibend verloren hat; auf eine Veränderung des
Kurses oder marktgängigen Preises wird aber hiebei nicht Rück-
sicht genommen. — Die Verbindlichkeit zum Ersatz fällt weg,
wenn der Verlust, die Beschädigung oder Verzögerung durch
eigene Fahrlässigkeit des Absenders oder durch die unabwend-
baren Folgen eines Naturereignisses oder durch die natürliche
Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt wurde, oder sich auf
einer auswärtigen Beförderungsanstalt ereignete, für welche die
Post nicht durch Vertrag auedrücklich die Ersatzleistung über-
nommen hat; ist jedoch im letzteren Fall die Einlieferung bei
einer deutschen Postanstalt erfolgt und will der Absender seine
Ansprüche gegen die auswärtige Beförderungsanstalt geltend
machen so hat die deutsche Postverwaltung ihm Beistand zu
letsten. — Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge
leistet die Post Garantie. — Für andere als die vorstehend
bezeichneten Gegenstände, insbesondere für gewöhnliche Briefe,
leistet die Post weder im Fall des Verlusts oder der Beschädig-
ung noch im Fall der Verzögerung Ersatz.
Wenn Verschluß und Verpackung der zur Post gegebenen
Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger äußer-
lich unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Ein-
lieferung ermittelten übereinstimmend befunden wird, so darf
das, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalt fehlt,
von der Post nicht vertreten werden Die ohne Erinnerung er-
folgte Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß
bei der Aushändigung Verschluß und Verpackung unverletzt und
das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten überein-
stimmend befunden worden ist.
Wurde der Werth angegeben, so wird diese Angabe bei
Feststellung des Betrages des von der Post zu leistenden Er-
satzes zu Grunde gelegt; beweist aber die Post, daß der ange-
gebene Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so hat
sie nur letzteren zu ersetzen. — Ist der Werth in betrüglicher
Absicht zu hoch angegeben worden, so hat der Absender keinen
Anspruch auf Schadensersatz, und seine Handlung unterliegt oben-
drein der Ahndung nach Maßgabe des Strafgesetzbuches.