Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

855 
sowie der Pakete mit und ohne Werthangabe, 2) für den Ver- 
lust der eingeschriebenen und der zur Beförderung durch Csta- 
fette eingelieferten Sendungen. Für einen durch verzögerte 
Beförderung der unter Ziff. 1 genannten Gegenstände entstan- 
denen Schaden leistet die Postverwaltung nur dann Ersatz, wenn 
die Sache dadurch verdorben ist oder ihren Werth ganz oder 
theilweise bleibend verloren hat; auf eine Veränderung des 
Kurses oder marktgängigen Preises wird aber hiebei nicht Rück- 
sicht genommen. — Die Verbindlichkeit zum Ersatz fällt weg, 
wenn der Verlust, die Beschädigung oder Verzögerung durch 
eigene Fahrlässigkeit des Absenders oder durch die unabwend- 
baren Folgen eines Naturereignisses oder durch die natürliche 
Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt wurde, oder sich auf 
einer auswärtigen Beförderungsanstalt ereignete, für welche die 
Post nicht durch Vertrag auedrücklich die Ersatzleistung über- 
nommen hat; ist jedoch im letzteren Fall die Einlieferung bei 
einer deutschen Postanstalt erfolgt und will der Absender seine 
Ansprüche gegen die auswärtige Beförderungsanstalt geltend 
machen so hat die deutsche Postverwaltung ihm Beistand zu 
letsten. — Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge 
leistet die Post Garantie. — Für andere als die vorstehend 
bezeichneten Gegenstände, insbesondere für gewöhnliche Briefe, 
leistet die Post weder im Fall des Verlusts oder der Beschädig- 
ung noch im Fall der Verzögerung Ersatz. 
Wenn Verschluß und Verpackung der zur Post gegebenen 
Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger äußer- 
lich unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Ein- 
lieferung ermittelten übereinstimmend befunden wird, so darf 
das, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalt fehlt, 
von der Post nicht vertreten werden Die ohne Erinnerung er- 
folgte Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß 
bei der Aushändigung Verschluß und Verpackung unverletzt und 
das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten überein- 
stimmend befunden worden ist. 
Wurde der Werth angegeben, so wird diese Angabe bei 
Feststellung des Betrages des von der Post zu leistenden Er- 
satzes zu Grunde gelegt; beweist aber die Post, daß der ange- 
gebene Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so hat 
sie nur letzteren zu ersetzen. — Ist der Werth in betrüglicher 
Absicht zu hoch angegeben worden, so hat der Absender keinen 
Anspruch auf Schadensersatz, und seine Handlung unterliegt oben- 
drein der Ahndung nach Maßgabe des Strafgesetzbuches.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.