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öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet
wird, zurückgewiesen. Die aufgegebenen Telegramme werden
an Unbefugte nicht mitgetheilt, und die Telegraphen-Verwaltung
wacht strenge darüber, daß solches nicht geschehe.
2) Die Telegramme muüssen in deutscher Sprache oder
in einer derjenigen Sprachen, welche für den Telegraphen sonst
noch zugelassen sind"), derart abgefaßt sein, daß ihr Inhalt einen
verständlichen Sinn hat“'“); wird ein Telegramm ganz oder
streckenweise durch deutsche Eisenbahn-Telegraphen befördert, so
darf es nur in deutscher Sprache abgefaßt sein, wenn nicht für
einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen
ausdrücklich gestattet ist. Jedes Telegramm muß in solchen
deutschen oder lateinischen Buchstaben bezw. in solchen Zeichen,
welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich
und verständlich aufgeschrieben sein; die Unterschrift des Absen-
ders kann wegblriben oder abgekürzt geschrieben werden, und
sie muß, wenn sie mit befördert werden soll, unter dem Text
des Telegramms stehen. Ueber dem Text muß die Aufschrift
stehen, und diese muß alle jene Angaben enthalten, welche nöthig
sind, damit das Telegramm ohne weitere Nachforschung und
Rückfrage richtig an seine Adresse gelangen kann; sie muß also
den Namen des Adressaten und seinen Wohnort enthalten und,
falls er in einer großen Stadt wohnt, auch Straße und Haus-
nummer seiner Wohnung oder seinen Beruf u. dgl. Gut wird
es immerhin sein, eine solche Bezeichnung dem Namen des
Empfängers selbst dann beizufügen, wenn er an einem kleineren
Orte wohnt, damit das Telegramm auch in dem Fall bestellt
werden kann, wenn beim Telegraphiren der Name verstümmelt
worden sein sollte. Wohnt der Adressat an einem kleinen Ort,
so muß der Regierungsbezirk, das Bezirksamt 2c. beigesetzt
werden, in welchem er liegt. Ueberhaupt ist bei der Aufschrift
das zu beachten, was in der Einleitung dieses Buches über
Adressen bemerkt ist). Oberhalb der Aufschrift kann man (in
*) Zugelassen sind: armenisch, dänisch, englisch, flämisch, franzöfisch,
griechisch, hebräisch, holländisch, itolienisch, japanesisch, lateinisch, norwegisch,
portugiesisch, rumänisch schwedisch, spanisch, ungarisch, türkisch, russisch,
polnisch, böhmisch, bulgarisch, croatisch, illyrisch, ruthenisch, serbisch, slova-
kisch, slovenisch.
*) Ueber Telegramme in Chiffern oder in sog. verabredeter Sprache
fiehe § 5 und 8 der bayer. Telegraphenordnung.
*) Ueber die Zulässigkeit abgekürzter kesse nach Vereinbarung
des Adressaten mit der Telegraphenanstalt seines Wohnorts und die Ge-
bühr hiefür s. § 6 der Telegraphenordnung. · «