Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet 
wird, zurückgewiesen. Die aufgegebenen Telegramme werden 
an Unbefugte nicht mitgetheilt, und die Telegraphen-Verwaltung 
wacht strenge darüber, daß solches nicht geschehe. 
2) Die Telegramme muüssen in deutscher Sprache oder 
in einer derjenigen Sprachen, welche für den Telegraphen sonst 
noch zugelassen sind"), derart abgefaßt sein, daß ihr Inhalt einen 
verständlichen Sinn hat“'“); wird ein Telegramm ganz oder 
streckenweise durch deutsche Eisenbahn-Telegraphen befördert, so 
darf es nur in deutscher Sprache abgefaßt sein, wenn nicht für 
einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen 
ausdrücklich gestattet ist. Jedes Telegramm muß in solchen 
deutschen oder lateinischen Buchstaben bezw. in solchen Zeichen, 
welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich 
und verständlich aufgeschrieben sein; die Unterschrift des Absen- 
ders kann wegblriben oder abgekürzt geschrieben werden, und 
sie muß, wenn sie mit befördert werden soll, unter dem Text 
des Telegramms stehen. Ueber dem Text muß die Aufschrift 
stehen, und diese muß alle jene Angaben enthalten, welche nöthig 
sind, damit das Telegramm ohne weitere Nachforschung und 
Rückfrage richtig an seine Adresse gelangen kann; sie muß also 
den Namen des Adressaten und seinen Wohnort enthalten und, 
falls er in einer großen Stadt wohnt, auch Straße und Haus- 
nummer seiner Wohnung oder seinen Beruf u. dgl. Gut wird 
es immerhin sein, eine solche Bezeichnung dem Namen des 
Empfängers selbst dann beizufügen, wenn er an einem kleineren 
Orte wohnt, damit das Telegramm auch in dem Fall bestellt 
werden kann, wenn beim Telegraphiren der Name verstümmelt 
worden sein sollte. Wohnt der Adressat an einem kleinen Ort, 
so muß der Regierungsbezirk, das Bezirksamt 2c. beigesetzt 
werden, in welchem er liegt. Ueberhaupt ist bei der Aufschrift 
das zu beachten, was in der Einleitung dieses Buches über 
Adressen bemerkt ist). Oberhalb der Aufschrift kann man (in 
*) Zugelassen sind: armenisch, dänisch, englisch, flämisch, franzöfisch, 
griechisch, hebräisch, holländisch, itolienisch, japanesisch, lateinisch, norwegisch, 
portugiesisch, rumänisch schwedisch, spanisch, ungarisch, türkisch, russisch, 
polnisch, böhmisch, bulgarisch, croatisch, illyrisch, ruthenisch, serbisch, slova- 
kisch, slovenisch. 
*) Ueber Telegramme in Chiffern oder in sog. verabredeter Sprache 
fiehe § 5 und 8 der bayer. Telegraphenordnung. 
*) Ueber die Zulässigkeit abgekürzter kesse nach Vereinbarung 
des Adressaten mit der Telegraphenanstalt seines Wohnorts und die Ge- 
bühr hiefür s. § 6 der Telegraphenordnung. · «
	        
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