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4. Die Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm
innerhalb des Deutschen Reichs auf alle Entfernungen ohne
Unterschied setzt sich zusammen aus der Grund-Taxe von 20 Pf.
und aus der Wort-Taxe, welch’ letztere 5 Pf. für jedes Wort
beträgt. Für gewöhnliche Stadt-Telegramme, welche in solchen
Städten zugelassen werden, innerhalb deren Weichbild mehrere
unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene Telegraphen-
stationen dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Worttaxe von
2 Pf. für jedes Wort und dazu die Grundtaxe von 20 Pf.
erhoben. Die Tarife für Telegramme nach dem Ausland können
bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. Beispielsweise
beträgt für Telegramme nach Oesterreich-Ungarn, der Schweiz,
nach Dänemark, Holland und Belgien die Grundtaxe 40 Pf.
und die Worttaxe 10 Pf., nach Frankreich 16 Pf. für jedes
Wort ohne eine Grundtaxe, nach England, Helgoland, Norwegen,
Schweden 40 Pf. Grundtaxe und 20 Pf. Wort-Taxe, nach
Spanien und Portugal 1 Mk. Grundtaxe und 20 Pf. Wort-Taxe,
nach New-York 2 M. 5 Pf. für jedes Wort ohne Grundtexe.
Ein nicht durch 5 theilbarer Pfennigbetrag wird bei Berechnung
der Gebühr bis zu einem solchen aufwärts abgerundet. — Ueber
die Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten folgende
Regeln. Gezählt wird Alles, was der Aufgeber in die Urschrift
seines Telegramms zum Zweck der Beförderung niederschreibt;
nur die Interpunktionszeichen, Bindestriche, Apostrophe, An-
führungszeichen, Rlammern und Zeichen für den Absatz werden
nicht gezählt; wohl aber werden die zur Bildung der Zahlen
benutzten Kommata und Punkte sowie die Bruchstriche für je
eine Ziffer gezählt; gezählt wird ferner nicht die Angabe des
Beförderungswegs via). Der Name der Abgangsanstalt, Mo-
natstag, Stunde und Minute der Aufgabe des Telegramms
werden von Amtswegen, also unentgeltlich, in die dem Em-
pfänger zuzustellende Ausfertigung aufgenommen; nimmt der
Aufgeber aber diese Angaben ganz oder theilweise in den Text
seines Telegramms auf, so werden sie beim Wortezählen mit-
gerechnet. Die größte Länge eines Wortes ist für solche Tele-
gramme, welche nach europäischen Ländern oder nach dem kau-
kasischen Rußland, nach der asiatischen Türkei oder nach Tripolis
gehen, auf 15 Schriftzeichen festgesetzt (europäisches Taxirungs-
verfahren), für die nach andern Ländern gehenden Telegramme
aber auf 10 Schriftzeichen (außereuropäisches Taxirungsverfahren).
Die Schriftzeichen sind die des (durch die Ausführungsüberein-
kunft zu dem jeweilig giltigen internationalen Telegraphenver-