Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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schrift setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Tele- 
gramms von gleicher Länge erlegt (also 60 Pf. Grundtaxe und 
5 Pf. für jedes Wort). 
6. Der Aufgeber konn die Antwort, welche er vom 
Empfänger verlangt, vorausbezahlen, und zwar wird für 
die Antwort die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 
10 Worten berechnet, wenn nicht der Aufgeber in seinem Tele- 
gramm eine andere Wortzahl angegeben hat. Daß die Antwort 
ezahlt ist, wird durch das Zeichen (RK P) vor der Aufschrift 
angedeutet; ist für 10 Worte Antwort bezahlt, so bedarf es 
nur dieses Zeichens; ist für eine andere Wortzahl bezahlt, so 
wird dies folgendermaßen angedeutet: („R P 6 Worte“) d. h.: 
es ist für eine sechs Worte umfassende Antwort vorausbezahlt. 
Im inneren deutschen Verkehr und im Verkehr mit Luxemburg 
ist die Wortzahl der Antwort, welche vorausbezahlt werden kann, 
unbeschränkt; im übrigen Verkehr darf die Gebühr eines ge- 
wöhnlichen Telegramms von 30 Worten für denselben Weg 
nicht überschritten werden. Am Bestimmungsort übersendet die 
Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der Telegramm-Ausfertig- 
ung ein Antwortsformular, wodurch derselbe die Befugniß er- 
hält, in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm 
an eine beliebige Bestimmung innerhalb sechs Wochen unent- 
eltlich aufzugeben. Hat der Empfänger von dem Formular 
einen Gebrauch gemacht, so wird der für die Antwort voraus- 
bezahlte Betrag dem Aufgeber zurückbezahlt; zu dem Behuf muß 
der Empfänger vor Ablauf der sechs Wochen dies schriftlich 
unter Beifügung des Antwortformulars bei jener Telegraphen= 
anstalt beantragen, welche ihm dasselbe ausgehändigt hat. 
7. Jeder Aufgeber eines Telegramms kann dessen Ver- 
gleichung verlangen, wofür er die habbe Gebühr eines ge- 
wöhnlichen Telegramms von gleicher Länge noch darauf zu 
zahlen hat. In diesem Fall muß das Telegramm von den ver- 
schiedenen Anstalten, welche bei seiner innm mitwirken, 
vollständig vergleichen werden. Das Zeichen (T C) 
Aufschrift gibt dies Verlangen kund. 
8. Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß 
ihm die Zeit, zu welcher dasselbe dem Empfänger zugestellt 
wurde, unmittelbar nach erfolgter Bestellung telegraphisch an- 
gezeigt werde; für diese Empfangsanzeige hat er die Ge- 
bühr wie für ein gewöhnliches Telegramm von 10 Worten 
zu bezahlen. 
vor der
	        
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