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9. Die Telegraphenanstalten (mit Ausnahme der Eisenbahu—
Telegraphenstationen) an solchen Orten, an denen eine Post-
anstalt besteht, sind ermächtigt, in Vertretung der Post Beträge
auf Postanweisungen, welche telegraphisch übermittelt wer—
den sollen, von den Absendern anzunehmen. Auch sind sie
(mit derselben Ausnahme) ermächtigt, wenn bei ihnen eine tele—
graphische Postanweisung eingeht, den Betrag an den Empfänger
in Vertretung der Post in zwei Fällen auszuzahlen und
zwar vor der Bestellung der Anweisung an die Ortspostanstalt,
nämlich a) falls nach Inhalt des Telegramms der Absender
den Wunsch ausgesprochen hat, daß die Auszahlung durch die
Telegraphenanstalt geschehe, was durch den Zusatz „amts-
lagernd“ auf der Postanweisung ausgedrückt wird; b) falls der
Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung er-
wartet, der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die
Zahlung gleich nach der Ankunft der Anweisung bei ihr zu
empfangen. In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrags
der vollständige Ausweis des Empfängers vorausgehen, falls
derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist.
Die telegraphische Postanweisung ist dann von der Telegraphen=
anstalt mit Quittungsvermerk zu versehen und dieser vom Em-
pfänger zu unterschreiben. (Weiteres über diesen Gegenstand
siehe in Abschnitt A Ziff. 7).
10. Der Aufgeber eines Telegramms kann der Aufschrift
den Zusatz „Nachzusenden“ oder (F 8) beifügen, in welchem
Fall die Bestimmungsanstalt dasselbe sofort nach vergeblich ver-
suchter Zustellung weiter an den neuen, ihr in der Wohnung
des Adressaten mitgetheilten Bestimmungsort befördert, wenn
dieser innerhalb Europas liegt. Die volle tarifmäßige Gebühr
für die Nachsendung wird vom Empfänger erhoben. Das Nach-
senden findet auch ohne besonderes Verlangen statt, wenn der
neue Aufenthaltsort des Adressaten unzweifelhaft bekannt ist
und sich dort eine deutsche Telegraphenanstalt befindet.
11. Ein Telegramm kann auch zugleich an mehrere Em-
pfänger im nämlichen Ort gerichtet werden oder an einen
Empfänger nach verschiedenen Wohnungen desselben Ortes —
mit oder ohne Weiterbeförderung durch die Post bezw. durch
Eilboten. Es muß also zu diesem Behuf auf der Ankunftsstation
in mehreren Exemplaren ausgefertigt, vervielfältigt wer-
den. Bei der Gebührenberechnung wird es als ein einziges
Telegramm angesehen und werden alle Aufschriften in die Wort-
zahl eingerechnet; für die zweite und jede weitere Ausfertigung