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nicht eingetroffen ist, an den Wirth rc. des Gasthofs mit dem
Ersuchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung
zu nehmen und dem Adressaten bei seiner Ankunft auszuhän-
digen; am folgenden Tag wird ein solches Telegramm, wenn
es inzwischen dem Adressaten nicht behändigt werden konnte,
durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Venachrichtigungs-
zettels wieder abgeholt, worauf an die Aufgabeanstalt die Un-
bestellbarkeit gemeldet wird. Ist Niemand da, an den das Tele-
ramm bestellt werden kann, auch kein Privatbriefkasten vor-
hunden, so hat der Bote einen Benachrichtigungszettel zurück-
zulassen, nöthigenfalls an der Eingangsthür der Wohnung an-
zuheften, das Telegramm aber zurückzubringen. — Ist ein
Telegramm nicht am Ort selbst zu bestellen, so wird es möglichst
schleunig der Post bezw. dem Eilboten zur Weiterbeförderung
übergeben.
17. Ist ein Telegramm unbestellbar, so wird dem Auf-
geber, wenn er bekannt ist, die Meldung hievon gegen eine
Gebühr von 30 Pfg. übermittelt. Die unbestellbaren Telegramme
werden sechs Wochen bei der Ankunftsanstalt aufbewahrt, und
wenn sich der Adressat binnen dieser Frist ncht gemeldet hat,
dann vernichtet; ebenso geschieht es mit amts-, post= und bahn-
hoflagernden Telegrammen.
18. Die Telegraphenverwaltung leistet keine Gewähr da-
für, daß die Telegramme richtig oder daß sie innerhalb einer
bestimmten Frist übermtttelt und zugestellt werden; für Nach-
theile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätun
der Telegramme entstehen, haftet sie nicht. — Jedoch wird an
Verlangen die entrichtete Gebühr zurückerstattet für ein
durch Schuld des Telegraphenbetriebes gar nicht oder mit be-
deutender Verzögerung dem Adressaten zugekommenes Telegramm,
dann für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge von
Verstümmelung erweislich seinen Zweck nicht hat erfüllen können.
Der Anspruch auf Zurückerstattung der Gebühr muß binnen
zwei Monaten, vom Tag ihrer Erhebung an gerechnet, anhängig
gemacht werden; wer länger wartet, verliert ihn. Erstattet wird
nur die Gebühr einschließlich der Nebengebühren des verstüm-
melten 2c. Telegramms, ferner die Gebühr eines durch Schuld
der Telegraphenverwaltung etwa nothwendig gewordenen Be-
richtigungstelegramms, nicht aber die Gebühr solcher Tele-
gramme, welche etwa durch die Verstümmelung 2c. jener Tele-
gramme veranlaßt oder nutzlos geworden sind.
Der bayer. Sekretär. 55