Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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man natürlich nur das Wesentliche, nicht aber Sachen auf— 
nimmt, die von gar keinem Belang sind. 
Ein Protokoll muß Jedermann, auch den beschränkten 
Köpfen leicht faßlich sein, daher darf es keine langen Perioden 
enthalten, es muß vielmehr Alles in kurze Sätze fassen. Aus- 
gestrichen und abgeändert soll nichts werden, und wenn das doch 
unumgänglich ist, so ist am Rand mit der Unterschrift des 
Protokollführers zu bemerken, daß und was geändert worden 
ist. Radirt darf gar nicht werden. Wenn der Vernommene 
bei dem Vor= oder Durchlesen des Akts Bemerkungen macht, 
welche das Niedergeschriebene ergänzen oder abändern, so muß 
dieses als Fortsetzung des Protokolls bemerkt werden. Die 
Aussage des Vernommenen muß so viel möglich in dessen eigenen 
Worten niedergeschrieben, der Erzählende muß stets in der ersten 
Person sprechend gehalten werden. 
52. 
Erstes Formular. 
Gegenwärtige: · 
Der Bürgermeister N. Geschehen, M. den 20. Juni 18**, 
Der Gemeindeschreiber N. Vormittags 9 Uhr. 
Marx N. N. 
Der seit längerer Zeit krank darniederliegende Israelit 
Marx N. N. von hier hatte durch seine Gattin diesen Morgen 
nach 8 Uhr dem Bürgermeister wissen lassen, daß sich der- 
selbe nebst dem Gemeindeschreiber unverzüglich zu ihm be- 
geben möge, indem er eine wichtige Erklärung abzugeben 
habe und dem Tode nahe sei. 
Die Nebengenannten verfügten sich schleunigst in die 
Wohnung des Marx N. N., trafen diesen in seinem, im 
Erdgeschosse des Hauses befindlichen Wohnzimmer, im Bette 
liegend, dem Ansehen nach sehr krank, jedoch, wie die mit 
ihm angestellte Unterrebung ergab, bei vollkommenen Geistes- 
kräften. Im Zimmer befand sich außer dem Marx N. N. 
nur noch dessen Gattin, Güdel N. N. Auf Befragen, ob 
N. N. den Bürgermeister und den Gemeindeschreiher habe 
rufen lassen und was er zu erklären habe, gab er eine be-
	        
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