871
Reisende zu seinem und seiner Angehörigen Reisebedürfniß mit
sich führt) muß bei der Gepäck-Expedition aufgegeben werden,
und zwar spätestens eine Viertelstunde vor Abgang des Zugs;
der Reisende bekommt nach Bezahlung der Fracht (Taxe 0,28 Pf.
für 10 Pfund Gewicht und einen Kilometer Entfernung) darüber
einen Gepäckschein, gegen dessen Vorzeigung am Bestimmungsort
er die sofortige Auslieferung des Gepäcks verlangen kann; holt
er es innerhalb 24 Stunden nach Ankunft des Anges nicht ab,
so hat er Lagergeld zu bezahlen. Geht unterwegs Reisegepäck
verloren oder wird es beschädigt, so vergütet die Eisenbahn den
wirklichen Schaden, höchstens aber 6 Mark für das Pfund,
sofern der Reisende nicht einen höheren Werth declarirt hat
(in welchem Fall ein Frachtzuschlag von wenigstens 20 Pf. er-
hoben wird).
3. Besörderung von Leichen.
Der Transport einer Leiche muß auf der Ausgangsstation
des Zuges wenigstens 6, auf einer Zwischenstation wenigstens
12 Stunden vorher angemeldet, der Leiche ein Begleiter mit
Fahrbillet beigegeben und der vorschriftmäßige Leichenpaß bei-
gebracht werden. Die Leiche muß in einem Sarg luftdicht ein-
Lschlossen und dieser von einer hölzernen Kiste umgeben sein.
er Transport kann auch im Leichenwagen geschehen. Innerhalb
6 Stunden nach Ankunft des Zuges au der Bestimmungsstation
muß die Leiche abgeholt werden, widrigenfalls sie nach Ver-
fügung der Obrigkeit beigesetzt wird. Für den Transport der
Leiche ist eine Expeditionsgebühr von 6 Mk., dann bei einem
gewöhnlichen Personenzug 40 Pf. für den Kilometer, bei einem
Eilzug 60 Pf. zu zahlen; Effekten des Verstorbenen bis zu 1000
Pfund gehen kostenfrei mit.
4. Beförderung von Eqnipagen und anderen Fahrzengen.
Equipagen und andere Fahrzeuge werden nur auf und nach
den zu deren Annahme bestimmten Stationen zur Beförderung
angenommen, müssen zwei Stunden vor Abgang des Zuges an-
gemeldet und spätestens eine Stunde vorher zur Expedition ge-
liefert werden. Auf Zwischenstationen ist Anmeldung 24 Stunden
vorher nöthig, wenn sie sicher mit dem gewünschten Zug ab-
gehen sollen. Die Haftung der Eisenbahn für dieselben ist im
Allgemeinen die gleiche, wie im Güterverkehr. Ueber Entschädig-
ung und Lieferungszeit siehe § 38 und 39 des Eisenbahn-
betriebs-Reglement vom 1. Juni 1874.