Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Werth des Streitgegenstande, Gebühr 
Mark Pf. 
Von 1 bis 20 Mark einschließlich 11— 
Von mehr als 20 bis 60 Mark einschließlich 2 40 
Von mehr als 60 bis 120 Mark einschließlich 4 60 
Von mehr als 120 bis 200 Mark einschließlich 7 50 
Von mehr als 200 bis 300 Mark einschließlich 11 — 
Von mehr als 300 bis 450 Mark einschließlich 15 — 
Von mehr als 450 bis 650 Mark einschließlich 20 — 
Von mehr als 650 bis 900 Mark einschlielich 26 — 
Von mehr als 900 bis 1200 Mark einschließlich.83?2 — 
Von mehr als 1200 bis 1600 Mark einschließlich 8 — 
Von mehr als 1600 bis 2100 Mark einschließlich 44— 
Von mehr als 2100 bis 2700 Mark einschließlich 50 — 
Von mehr als 2700 bis 3400 Mark einschließlich ö6 — 
Von mehr als 3400 bis 4300 Mark einschließlich, 62 
Von mehr als 4300 bis 5400 Mark einschließlich 68 
Von mehr als 5400 bis 6700 Mark einschließlich# 
Von mehr als 6700 bis 8200 Mark einschließlich81 
Von mehr als 8200 bis 10000 Mark einschließlich 90 
Die ferneren Werthklassen steigen um je 2000 Mk. und 
die Gebühren um je 10 Mk. 
Die vorstehenden Ansätze heißen die volle Gebühr, und 
diese wird in einem Prozeß vor dem Amtsgericht oder Land- 
gericht in der Regel dreimal erhoben, nämlich für die mündliche 
Verhandlung (Verhandlungsgebühr), für die Anordnung einer 
Beweisaufnahme (Beweisgebühr) und für eine andere Entscheid- 
ung (Entscheidungsgebühr). Hat aber eine angeordnete Beweis- 
aufnahme gar nicht stattgefunden, so wird nur die halbe Be- 
weisgebühr erhoben. Wird der Rechtsstreit durch Vergleich bei- 
gelegt, so werden*) für die Aufnahme des Vergleichs nur drei 
Zehntel der Entscheidungsgebühr erhoben, und die Verhandlungs- 
gebühr kommt in diesem Fall gar nicht zur Erhebung, soferne 
noch keine Beweisaufnahme angeordnet noch eine andere ge- 
bührenpflichtige Entscheidung vorangegangen war; ebenso wird 
es gehalten, wenn die Entscheidung auf Grund eines Anerkennt- 
nisses oder eines Verzichts erfolgt. « 
*) Vorbehaltlich der Gebühr aus Art. 51 des bayerischen Gebühren- 
gesetzes laut § 101 des Gerichtskostengesetzes. 
  
 
	        
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