Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Nur sechs Zehntel aller im vorigen Gesetz erwähnten Ge— 
bührensätze werden im Urkunden- und Wechselprozeß erhoben; 
fünf Zehntel, wenn es sich um ein Endurtheil über ein Arrest— 
gesuch oder um eine einstweilige Verfügung oder um die vorläufige 
Vollstreckbarkeit eines Urtheils oder um prozeßhindernde Ein- 
reden u. dgl. handelt; drei Zehntel, wenn es sich um Zulässig- 
keit einer Nebenintervention oder um Zwangsvollstreckung zur 
Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen handelt. 
Im Mahnverfahren werden zwei Zehntel der vollen Ge- 
bühr für den Zahlungsbefehl und ein Zehntel derselben für 
den Vollstreckungsbefehl erhoben. Die übrigen Fälle, in welchen 
nur ein Theil der vollen Gebühr erhoben wird, lese man im 
Gesetze selbst nach. 
Für das durch den Gerichtschreiber an die Post gerichtete 
Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung ist als Gerichtsgebühr 
die dem Gerichtsvollzieher für den gleichen Akt zukommende 
Gebühr zu erheben, foferne nicht die Zustellung von Amtswegen 
(somit unentgeltlich) bewirkt wird; in letzterem Fall ist der 
Post für die Zustellung 30 Pf. zu entrichten. 
Wird eine Klage, ein Antrag, ein Einspruch oder ein 
Rechtsmittel zurückgenommen, bevor ein gebührenpflichtiger Akt 
stattfand, so werden zwei Zehntel der treffenden Gebühr erhoben; 
gar keine Gebühr wird erhoben, wenn ein zur Terminbestimmung 
eingereichter Schriftsatz vor Bestimmung des Termins zurück- 
gezogen wird. In welchen Fällen sonst noch keine Gebühr er- 
hoben wird, lese man in § 47 des Gesetzes vom 18. Juni 1878 
und Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1881 nach. 
In der Berufungsinstanz erhöhen sich die Gebührensätze 
um ein Viertel, in der Revisionsinstanz um die Hälfte. 
2. Die Gebühren im Konkursverfahren 
werden nach denselben Sitzen erhoben, wie die im Civilprozeß. 
Wird der Konkurs durch Schlußvertheilung oder Zwangsver- 
leich beendigt oder wird das Verfahren eingestellt, so berechnen 
ch die zu erhebenden Gebührensätze aus dem Betrag der Schul- 
demmasse oder, wenn die Aktiomasse kleiner ist als dieselbe, aus 
dem Betrag der Aktivmasse. 
3. Die Gebühren in Strassachen 
bemessen sich nach der Höhe der rechtskräftig zuerkannten Strafe 
und zwar in folgenden Sätzen:
	        
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