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Nur sechs Zehntel aller im vorigen Gesetz erwähnten Ge—
bührensätze werden im Urkunden- und Wechselprozeß erhoben;
fünf Zehntel, wenn es sich um ein Endurtheil über ein Arrest—
gesuch oder um eine einstweilige Verfügung oder um die vorläufige
Vollstreckbarkeit eines Urtheils oder um prozeßhindernde Ein-
reden u. dgl. handelt; drei Zehntel, wenn es sich um Zulässig-
keit einer Nebenintervention oder um Zwangsvollstreckung zur
Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen handelt.
Im Mahnverfahren werden zwei Zehntel der vollen Ge-
bühr für den Zahlungsbefehl und ein Zehntel derselben für
den Vollstreckungsbefehl erhoben. Die übrigen Fälle, in welchen
nur ein Theil der vollen Gebühr erhoben wird, lese man im
Gesetze selbst nach.
Für das durch den Gerichtschreiber an die Post gerichtete
Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung ist als Gerichtsgebühr
die dem Gerichtsvollzieher für den gleichen Akt zukommende
Gebühr zu erheben, foferne nicht die Zustellung von Amtswegen
(somit unentgeltlich) bewirkt wird; in letzterem Fall ist der
Post für die Zustellung 30 Pf. zu entrichten.
Wird eine Klage, ein Antrag, ein Einspruch oder ein
Rechtsmittel zurückgenommen, bevor ein gebührenpflichtiger Akt
stattfand, so werden zwei Zehntel der treffenden Gebühr erhoben;
gar keine Gebühr wird erhoben, wenn ein zur Terminbestimmung
eingereichter Schriftsatz vor Bestimmung des Termins zurück-
gezogen wird. In welchen Fällen sonst noch keine Gebühr er-
hoben wird, lese man in § 47 des Gesetzes vom 18. Juni 1878
und Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1881 nach.
In der Berufungsinstanz erhöhen sich die Gebührensätze
um ein Viertel, in der Revisionsinstanz um die Hälfte.
2. Die Gebühren im Konkursverfahren
werden nach denselben Sitzen erhoben, wie die im Civilprozeß.
Wird der Konkurs durch Schlußvertheilung oder Zwangsver-
leich beendigt oder wird das Verfahren eingestellt, so berechnen
ch die zu erhebenden Gebührensätze aus dem Betrag der Schul-
demmasse oder, wenn die Aktiomasse kleiner ist als dieselbe, aus
dem Betrag der Aktivmasse.
3. Die Gebühren in Strassachen
bemessen sich nach der Höhe der rechtskräftig zuerkannten Strafe
und zwar in folgenden Sätzen: