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Diese Gebührensätze stehen dem Anwalt mehrfach zu, näm—
lich erstens für den Prozeßbetrieb überhaupt einschließlich der
Information (Prozeßgebühr), zweitens für die mündliche Ver—
handlung (Verhandlungsgebühr), drittens für die Mitwirkung
bei einem abgeschlossenen Vergleich (Vergleichsgebühr), ferner,
jedoch nur zur Hälfte, wenn er einer Eidesleistung oder einer
nicht blos in Urkunden-Vorlegung bestehenden Beweisaufnahme
anwohnt (Beweisgebühr). Die Gebührensätze ermäßigen sich in
verschiedenen Fällen, worüber das erwähnte Gesetz nachzulesen
ist; so auf sechs Zehntel im Urkunden= und Wechselprozeß. Im
Mahnverfahren erhält der Anwalt drei Zehntel der einfachen
Gebühr für Erwirkung des Zahlungsbefehls, zwei Zehntel für
Erhebung des Widerspruchs, gleichfalls zwei Zehntel für Er-
wirkung des Vollstreckungsbefehls.
2. Die Gebühren des Anwaltshim Konkurs
bemessen sich auch nach den vorerwähnten Sätzen, und zwar
kann er dieselben dreifach erhalten, nämlich für die Thätigkeit
bei Prüfung der Forderungen, für die Thätigkeit in dem Zwangs-
vergleichsverfahren und für die Thätigkeit in dem Vertheilungs-
verfahren; außerdem erhält er für die Vertretung überhaupt
sechs bezw. vier Zehntel jener Sätze, dann im Verfahren über
einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses fünf Zehntel, wenn
er einen Gläubiger, zwei Zehntel, wenn er den Schuldner vertritt.
3. Im Strafverfahren
erhält der Anwalt als Vertheidiger in der Hauptverhandlung
erster Instanz vor dem Schöffengericht 12 Mark, vor der Straf-
kammer 20 Mark, vor dem Schwurgericht oder Reichsgericht
40 Mark,; diese Sätze erhöhen sich, wenn die Verhandlung länger
als einen Tag dauert, für jeden weiteren Tag um die Hälfte.
Für die Vertheidigung im Vorfverfahren bekommt der Anwalt
die Hälfte obiger Sätze. Weiteres siehe in dem Gesetz.
4. Für Erhebung und Ablieferung von Geldern
erhält der Anwalt 1 Mark für jedes (auch nur angefangene) Hun-
dert des Betrags bis zu 1000 Mark, 50 Pf. für jedes Hundert
des weiteren Betrags bis zu 10,000 Mk., 25 Pf. für jedes
Hundert des Mehrbetrags. Die Hälfte dieser Sätze erhält er
für Erhebung und Ablieferung von Werthpapieren. — Die
Schreibgebühren des Anwalts bemessen sich nach dem Gerichts-
kostengesetz.