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übrigen Fällen; Ehegatten und Verwandte in absteigender Linie
sind jedoch in den Fällen unter a von der Besitzveränderungs-
gebühr frei, und gleichfalls frei davon sind die nach dem be-
stehenden ehelichen Güterrecht kraft des Gesetzes unter Lebenden
sich vollziehenden Besitzveränderungen.
2. Bei öffentlicher Versteigerung von beweg-
lichen Sachen und von gleichgeachteten Nutzungen wird vom
Gesammterlös 1 Prozent als Gebühr an den Staat entrichtet,
und zwar durch den, welcher die Versteigerung leitet, oder durch
seinen Auftraggeber. Befreit von der Gebühr sind Zwangs-
versteigerungen, Versteigerungen im Meß= und Marktverkehr,
dann Versteigerungen für Rechnung der Reichs= oder Staats-
kasse. Privatpersonen, welche eine gebührenpflichtige Versteigerung
vornehmen wollen, haben dies wenigstens zwei Tage vorher dem
Rentamt schriftlich oder mündlich anzuzeigen; auch ist der Auf-
traggeber zu benennen, wenn die Versteigerung im Auftrag vor-
genommen wird. ·
3. Quittungen und Bescheinigungen über Besold-
ungen, Pensionen, sonstige Zahlungen und Natural-
vergütungen aus Hof-, Staats-, Gemeinde-, Stiftungs= oder
andere öffentlichen Kassen unterliegen einer Gebühr von
20 Pf. bei Summen von 5 bis 199 Mk. einschließlich, 50 Pf.
bei Summen von 200 bis 499 Mk., 1 Mk. bei Summen von
500 bis 999 Mk., 2 Mk. bei Summen von 1000 bis 1999 Mk.,
4 Mk. bei Summen von 2000 bis 2999 Mk., und sofort von
jedem (auch nur angefangenen) Tausend 2 Mk. mehr. Der
Gebühr unterliegen nicht die Quittungen und Bescheinigungen
über Beträge unter 5 Mk., über Tag-, Wochen-,Schichten-,
Fuhrlöhne u. dgl., über Zinszahlungen und Kapitalsrückzahlungen.
aus öffentlichen Sparkassen, über Gagen und sonstige Dienst-
bezüge der Offiziere, Aerzte und Militärbeamten (auch der aus
dem Beurlaubtenstand zum Dienst einberufenen), der Kapitu=
lanten, der Freiwilligen und ausgehobenen Rekruten, sowie der
Bediensteten der Gensdarmerie und der Zollschutzwache, endlich
der zur Disposition gestellten, aber zeitweilig wieder zum Dienst
herangezogenen Offiziere, Aerzte und Militärbeamten (bei diesen
aber nur hinsichtlich der aus ihrer aktiven Verwendung fließen-
den Bezüge); über Besoldungen und Funktionsbezüge, deren
jährlicher oder einmaliger Betrag 500 Mk. nicht übersteigt,
sofern sie nicht neben anderweitigem Gehalt bezogen werden, dann
über Pensionen, Alimentationen, Präbenden, Stipendien, Er-
ziehungsbeiträgen und Unterstützungen, deren Jahresbetrag 500