Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Mark nicht übersteigt. Weitere Befreiungen siehe in Art. 233 
des Gesetzes. 
4. Von öffentlichen Ausspielungen, Verloosungen 
und Lotterien werden, wenn die Gewinne in Geld bestehen, 
10 Prozent, und wenn sie nicht in Geld bestehen, 5 Prozent 
als Gebühr an den Staat entrichtet; und zwar berechnet sich die 
Gebühr bei inländischen Unternehmungen aus dem Gesammtbetra 
der im Spielplan vorgesehenen Gewinne, bei ausländischen nach 
dem Neunwerth der einzelnen nach Bayern zum Zweck des Ab- 
satzes gelangenden Loose. Von der Gebühr sind frei Waaren- 
verloosungen zu ausschließlich milden oder frommen Zwecken, 
dann die sofort nach Ausgabe der Loose an einem öffentlichen 
Ort stattsindenden Ausspielungen von Eßwaaren oder sonstigen 
geringfügigen Gegenständen, deren Gesammtwerth 20 Mk. nicht 
übersteigt. — Auswärtige Loose werden nach Entrichtung der 
Gebühr abgestempelt. 
5. Inländische Renten= und Schuldverschreib- 
ungen, welche auf den Inhaber lauten (auch Interimsscheine) 
unterliegen einer Gebühr von 3 auf Tausend des Neunwerthes. 
Frei von der Gebührenpflicht sind alle vor dem Inkrafttreten 
des bayerischen Gebührengesetzes ausgestellten Renten= und Schuld- 
verschreibungen, dann die bayerischen Staatsschuldverschreibungen, 
die Obligationen der kgl. Bank und jene Schuldverschreibungen, 
welche unter Zinsgarantie des bayer. Staates ausgegeben werden. 
6. Urkunden (Policen) von Versicherungsanstalten über 
Lebens= und Leibrenten-Versicherungen urnterliegen, 
soferne sie sich auf in Bayern wohnhafte oder staatsangehörige 
Personen beziehen, einer Gebühr von 2 vom Tausend der ver- 
sicherten Summe; bei einer auf bestimmte Zeit abgeschlossenen 
Lebensversicherung beträgt die Gebühr jährlich ein Zehntel vor- 
stehender Gebühr, keinesfalls aber mehr als 2 vom Tausend der 
versicherten Summe. Feuerversicherungsverträge, welche 
sich auf in Bayern befindliche Gegenstände oder auf bayerische 
Schiffe beziehen, unterliegen für jedes angefangene Jahr der 
Versicherungsdauer einer Gebühr von ½0 vom Tausend der ver- 
sicherten Summe; Prolongationen werden wie neue Verträge 
behandelt. Der Versicherte hat die Gebühr (Minimum hier aus- 
nahmsweise 10 Pf.) zu entrichten; die Versicherungsanstalten 
erheben sie von ihm und haben sie abzuliefern. Frei von der 
Gebühr sind a) Versicherungen von Bediensteten und Arbeitern 
gegen die bei dem Betrieb von Gewerben herbeigeführten Tödt- 
Der bayer. Sekretär. 56
	        
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