Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und 
Aufenthalt 
vom 16. April 1868. 
(Für das rechtsrheinische Bayern). 
1. Die Verehelichung darf im rechtsrheinischen Bayern nur 
erfolgen auf Grund eines von der Distriktsverwaltungsbehörde 
jener Gemeinde, in welcher der Monn seine Heimat hat, ausge- 
stellten Zeugnisses, daß gegen die beabsichtigte Eheschließung 
kein im obigen Gesetz begründetes Hinderniß destehe. 
2. Die Ausstellung dieses Zeugnisses ist bedingt: a) durch 
den Nachweis, daß der Verehelichung des Mannes die Militär- 
dienstpflicht nicht hindernd im Wege steht; b) durch die nach 
Vorschrift des Art. 35 gepflogenen Erhebungen über das Nicht- 
vorhandensein civilrechtlicher Ehehindernisse; c) durch Beibring- 
ung der nach bestehenden Dienstesvorschriften erforderlichen dienß- 
lichen Bewilligung, falls der Mann eine im Dienste des Staates, 
der Kirche, einer öffentlichen Corporation oder Stiftung ver- 
wendete Person ist, deren Anstellung dem Staatsoberhaupt oder 
einer Staatsbehörde zusteht; d) durch das Nichtbestehen eines 
in Art. 36 begründeten Einspruchs. 
3. Nach dem vorerwähnten Art. 35 hat die Verwaltung 
jener Gemeinde, in welcher der Bräutigam, und jener Gemeinde, 
in welcher die Braut ihren Aufenthalt hat, eine Bekanntmachun 
öffentlich anzuheften und zehn Tage angeheftet zu lassen, doß 
Jene, welche gegen die beabsichtigte Eheschließung auf Grund 
civilrechtlicher Bestimmungen Einspruch erheben wollen, diesen 
ihren Einspruch binnen eehn Tagen bei ihr oder bei der Distrikts- 
verwaltungsbehörde (Ziff. 1) geltend zu machen haben. Wird 
Einspruch erhoben, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde das 
Verehelichungs-Zeugniß so lange zu verweigern, bis durch bei- 
gebrachten Bescheid des zuständigen Gerichts die legale Beseitig- 
ung des Einspruchs nachgewiesen wird. 
4. Die Gemeinde, in welcher der Mann seine Heimat hat, 
kann gegen die Ausstellung des Verehelichungszeugnisses Ein- 
spruch erheben: a) wenn und solange gegen den Mann oder 
die Braut wegen Verbrechens oder Vergehens öffentliche Klage 
erhoben ist; b) wenn der Mann oder die Braut wegen Ver- 
brechens oder Vergehens verurtheilt worden ist und sich weder 
über Abbüßung noch Nachlaß der Strafe auszuweisen vermag; 
c) wenn der Mann oder die Braut zu einer Zuchthausstrafe 
oder wegen Verbrechens oder Vergehens gegen die Sittlichkeit 
oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs, Hehlerei,
	        
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