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F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und
Aufenthalt
vom 16. April 1868.
(Für das rechtsrheinische Bayern).
1. Die Verehelichung darf im rechtsrheinischen Bayern nur
erfolgen auf Grund eines von der Distriktsverwaltungsbehörde
jener Gemeinde, in welcher der Monn seine Heimat hat, ausge-
stellten Zeugnisses, daß gegen die beabsichtigte Eheschließung
kein im obigen Gesetz begründetes Hinderniß destehe.
2. Die Ausstellung dieses Zeugnisses ist bedingt: a) durch
den Nachweis, daß der Verehelichung des Mannes die Militär-
dienstpflicht nicht hindernd im Wege steht; b) durch die nach
Vorschrift des Art. 35 gepflogenen Erhebungen über das Nicht-
vorhandensein civilrechtlicher Ehehindernisse; c) durch Beibring-
ung der nach bestehenden Dienstesvorschriften erforderlichen dienß-
lichen Bewilligung, falls der Mann eine im Dienste des Staates,
der Kirche, einer öffentlichen Corporation oder Stiftung ver-
wendete Person ist, deren Anstellung dem Staatsoberhaupt oder
einer Staatsbehörde zusteht; d) durch das Nichtbestehen eines
in Art. 36 begründeten Einspruchs.
3. Nach dem vorerwähnten Art. 35 hat die Verwaltung
jener Gemeinde, in welcher der Bräutigam, und jener Gemeinde,
in welcher die Braut ihren Aufenthalt hat, eine Bekanntmachun
öffentlich anzuheften und zehn Tage angeheftet zu lassen, doß
Jene, welche gegen die beabsichtigte Eheschließung auf Grund
civilrechtlicher Bestimmungen Einspruch erheben wollen, diesen
ihren Einspruch binnen eehn Tagen bei ihr oder bei der Distrikts-
verwaltungsbehörde (Ziff. 1) geltend zu machen haben. Wird
Einspruch erhoben, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde das
Verehelichungs-Zeugniß so lange zu verweigern, bis durch bei-
gebrachten Bescheid des zuständigen Gerichts die legale Beseitig-
ung des Einspruchs nachgewiesen wird.
4. Die Gemeinde, in welcher der Mann seine Heimat hat,
kann gegen die Ausstellung des Verehelichungszeugnisses Ein-
spruch erheben: a) wenn und solange gegen den Mann oder
die Braut wegen Verbrechens oder Vergehens öffentliche Klage
erhoben ist; b) wenn der Mann oder die Braut wegen Ver-
brechens oder Vergehens verurtheilt worden ist und sich weder
über Abbüßung noch Nachlaß der Strafe auszuweisen vermag;
c) wenn der Mann oder die Braut zu einer Zuchthausstrafe
oder wegen Verbrechens oder Vergehens gegen die Sittlichkeit
oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs, Hehlerei,