II. Abtheilung.
Eingaben an Gerichte.
I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
A. Skizze des Prozesses.
SI.
Wenn Jemand etwas nicht leistet, was er mir zu leisten
schuldig ist, oder wenn er etwas thut oder sich herausnimmt,
wodurch ich belästigt oder geschädigt werde und wozu er nicht
befugt ist, so rufe ich — da in einem geordneten Staate die
Selbsthülfe unzulässig ist — die Hilfe des Gerichts an. Nach
der deutschen Civilproßordnung müssen die Parteien vor den
Landgerichten und den höheren Gerichten ihre Sache durch
Rechtsanwälte vertreten lassen; bei den Amtsgerichten hingegen
können sie ihre Sache selbst anbringen und verfechten oder
durch irgend welchen Bevollmächtigten führen lassen. Man muß
daher, wenn man seine Sache selbst führen will — und dieser
Fall ist hier in Betracht gezogen — vor Allem wissen, ob sie
vor dem Amtsgericht verhandelt werden kann; denn nicht für
alle Sachen ist dasselbe zuständig.
Vor das Amtsgericht gehören:
1) alle Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche,
deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die
Summe von 300 Mark nicht übersteigt (Früchte,
Zinsen, Kosten nicht mit eingerechnet);
2) alle Streitigkeiten zwischen Vermiethern und Miethern
von Wohnungs= und anderen Räumen wegen Ueber-
lassung, Benützung und Näumung derselben, sowie
wegen Zurückhaltens der vom Miether in die Mieth-
räume eingebrachten Sachen;
3) alle Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Ge-
sinde, zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsicht-