Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

lich des Dienst= und Arbeitsverhältnisses; Streitig- 
keiten der selbständigen Gewerbetreibenden mit ihren 
Gesellen, Gehilfen oder Lehrlingen, welche sich auf 
den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Ar- 
beits= oder Lehrverhältnisses, auf die gegenseitigen 
Leistungen während der Dauer desselben, oder auf 
die Ertheilung oder den Inhalt der den Gesellen, 
Gehilfen oder Lehrlingen zu ertheilenden Zeugnisse 
beziehen") — insofern diese Streitigkeiten während 
der Dauer des Dienst-, Arbeits= uud Lehrverhält- 
nisses entstehen; 
4) alle Steitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, 
Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungs- 
Expedienten in den Einschiffungshäfen, welche über 
Wirthszechen, Fuhrlohn, Ueberfahrtsgelder, Beför- 
derung der Reisenden und ihrer Habe, über Verlust 
und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten 
zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus 
Anlaß der Reise entstanden sind; 
5) alle Streitigkeiten wegen Viehmängel, einerlei, ob 
der Anspruch auf die gesetzliche Haftung für Währ- 
schaft, oder auf besonders Versprechen, oder auf den 
Betrug des Veräußerers sich stützt; 
6) alle Streitigkeiten wegen Wildschadens; 
7 alle Ansprüche aus außerehelichem Beischlaf; 
8) das Aufgebotsverfahren (Aufforderung an unbestimmte 
Gegner oder unbekannte Betheiligte zur Anmeldun 
von Rechten oder Ansprüchen; z. B. wenn es sich 
um Kraftloserklärung von Urkunden handelt); 
9) das Ertheilen von Rückkehr= oder Besserungsbefehlen 
gegen Ehegatten; 
10) das Konkursverfahren. 
Außerdem ist das Amtsgericht noch zuständig für die 
Todeserklärung Verschollener, für die Entmündigung einer 
Person wegen Geisteskrankheit oder Verschwendung, für Auf- 
hebung und Anordnung von Arresten, für Sicherung des Be- 
weises (Beweisaufnahme zum ewigen Gedächtniß), für die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen und verschiedene 
andere Vollstreckungshandlungen, endlich für einstweilige Ver- 
*) Vergl. § 120a der Reichsgewerbeordnung (in der Fassung vom 
1. Juli 1883) über die vor Erhebung der Klage in diesen Sachen an- 
zurufende Entscheidung der Gemeindebehörden rc.