Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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fügungen (doch nur in dringenden Fällen, falls es nicht auch 
in der Hauptsache selbst zuständig ist). 
Die Klages) wird in der Regel angebracht bei jenem Amts- 
gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat; dies 
ist der allgemeine Gerichtsstand. Außerdem gibt es aber 
auch besondere Gerichtsstände: so ist für Klagen aus un- 
erlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk 
die Handlung begangen wurde; für Meß= und Marktsachen, 
(d. h. für Klagen aus den auf Messen und Märkten, mit 
Ausnahme der Jahr= und Wochenmärkte, geschlossenen Handels- 
geschäften) das Gericht des Meß= oder Marktortes, so lang der 
Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter Vertreter des- 
selben am Sitz oder im Bezirk des Gerichts sich aufhält; für 
Klagen, durch welche das Eigenthum, eine dingliche Belastung 
oder die Freiheit von einer siichen geltend gemacht wird, für 
Grenzscheidungs-, Theilungs= und Besitzklagen — sofern es sich 
um unbewegliche Sachen handelt — das Gericht, in dessen 
Bezirk die Sache gelegen ist; für Klagen, welche Erbrechte, 
Ansprüche aus Vermächtnissen oder fonstigen Verfügungen auf 
den Todesfall oder die Theilung der Erbschaft betreffen, das 
Gericht, bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes sei- 
nen allgemeinen Gerichtsstand hatte (Gerichtsstand der Erb- 
schaft); für Klagen der Nachlaßgläubiger aus Ansprüchen an 
den Erblasser oder an die Erben als solche gleichfalls das vor- 
bezeichnete Gericht, wenn sich der Nachlaß noch ganz oder theil- 
weise im Bezirk des Gerichts befindet, oder wenn mehrere Er- 
ben vorhanden sind und der Nachhaß noch nicht getheilt ist; 
für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen 
Dienstboten, Hand= und Fabrikarbeiter, Gewerbegehilfen, Stu- 
dirende, Schüler, Lehrlinge und überhanpt gegen Personen, 
welche an einem Ort unter Verhältnissen sich aufhalten, die 
ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer 
hinweisen, das Gericht des Aufenthaltsortes (gegen Militärper- 
sonen, die nur zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht dienen, das Ge- 
richt des Garnisonsortes); für Klagen wegen vermögens- 
rechtlicher Ansprüche gegen solche Inländer oder Ausländer, 
welche im deutschen Reich keinen Wohnsitz haben, das Gericht, 
in dessen Bezirk bewegliches oder unbewegliches Vermögen der- 
selben oder der in Anspruch genommene Gegenstand oder ein 
*) Es ist hier immer nur von jenen Klagen die Rede, welche ach 
dem Vorausgehenden überhaupt vor ein Amtsgericht gehören.
	        
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