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fügungen (doch nur in dringenden Fällen, falls es nicht auch
in der Hauptsache selbst zuständig ist).
Die Klages) wird in der Regel angebracht bei jenem Amts-
gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat; dies
ist der allgemeine Gerichtsstand. Außerdem gibt es aber
auch besondere Gerichtsstände: so ist für Klagen aus un-
erlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
die Handlung begangen wurde; für Meß= und Marktsachen,
(d. h. für Klagen aus den auf Messen und Märkten, mit
Ausnahme der Jahr= und Wochenmärkte, geschlossenen Handels-
geschäften) das Gericht des Meß= oder Marktortes, so lang der
Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter Vertreter des-
selben am Sitz oder im Bezirk des Gerichts sich aufhält; für
Klagen, durch welche das Eigenthum, eine dingliche Belastung
oder die Freiheit von einer siichen geltend gemacht wird, für
Grenzscheidungs-, Theilungs= und Besitzklagen — sofern es sich
um unbewegliche Sachen handelt — das Gericht, in dessen
Bezirk die Sache gelegen ist; für Klagen, welche Erbrechte,
Ansprüche aus Vermächtnissen oder fonstigen Verfügungen auf
den Todesfall oder die Theilung der Erbschaft betreffen, das
Gericht, bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes sei-
nen allgemeinen Gerichtsstand hatte (Gerichtsstand der Erb-
schaft); für Klagen der Nachlaßgläubiger aus Ansprüchen an
den Erblasser oder an die Erben als solche gleichfalls das vor-
bezeichnete Gericht, wenn sich der Nachlaß noch ganz oder theil-
weise im Bezirk des Gerichts befindet, oder wenn mehrere Er-
ben vorhanden sind und der Nachhaß noch nicht getheilt ist;
für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen
Dienstboten, Hand= und Fabrikarbeiter, Gewerbegehilfen, Stu-
dirende, Schüler, Lehrlinge und überhanpt gegen Personen,
welche an einem Ort unter Verhältnissen sich aufhalten, die
ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer
hinweisen, das Gericht des Aufenthaltsortes (gegen Militärper-
sonen, die nur zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht dienen, das Ge-
richt des Garnisonsortes); für Klagen wegen vermögens-
rechtlicher Ansprüche gegen solche Inländer oder Ausländer,
welche im deutschen Reich keinen Wohnsitz haben, das Gericht,
in dessen Bezirk bewegliches oder unbewegliches Vermögen der-
selben oder der in Anspruch genommene Gegenstand oder ein
*) Es ist hier immer nur von jenen Klagen die Rede, welche ach
dem Vorausgehenden überhaupt vor ein Amtsgericht gehören.