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Schuldner derselben sich befindet; für Klagen gegen Jemanden,
der zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines an-
deren Gewerbes eine Niederlassung hat, von welcher aus un-
mittelbar Geschäfte abgeschlossen werden können, das Gericht
des Ortes, wo sich die Niederlassung befindet, sofern die Kla-
gen sich auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung beziehen;
ebenso gilt unter der gleichen Voraussetzung für Klagen gegen
Personen, welche ein mit Wohn= und Wirthschaftsgebäuden
versehenes Gut als Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter be-
wirthschaften, mögen sie nun selbst dort wohnen oder es durch
einen Stellvertreter bewirthschaften lassen, der Gerichtsstand der
Niederlassung; für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Vertrages, auf Erfüllung oder Aufhebung
eines solchen, sowie auf Entschädigung für Nichterfüllung oder
nicht gehörige Erfüllung, ist das Gericht des Ortes zuständig,
wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist; für Klagen,
die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn
gegen den Verwalter oder umgekehrt erhoben werden, das Ge-
richt des Ortes, wo die Verwaltung geführt ist; für eine Wi-
derklage (d. h. für eine Klage, welche der Beklagte im Lauf
des Prozesses gegen den Kläger anstellt) gilt der Gerichtsstand
der Klage, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage
geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen denselben vor-
gebrachten Vertheidigungsmitteln in Zusammenhang steht. Für
Klagen von Gemeinden, Corporationen, Gesellschaften, Genossen-
schaften und anderen Personenvereinen gegen ihre Mitglieder
oder ihrer Mitglieder (als solcher) unter einander, ist das Ge-
richt zuständig, bei welchem diese Gemeinden 2c. ihren allgemeinen
Gerichtsstand haben; der allgemeine Gerichtsstand der vorge-
nannten Körperschaften aber wird durch den Ort bestimmt, an
welchem die Verwaltung geführt wird; der allgemeine Ge-
richtsstand des Fiscus durch den Sitz der Behörde, welche den
Fiscus im Rechtsstreit zu vertreten hat. Für Personen, die
nirgends einen Wohnsitz haben, bestimmt sich ihr allgemeiner
Gerichtsstand durch den Ort ihres jeweiligen Aufenthalts im
deutschen Reich und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch
ihren letzten Wohnsitz.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die
Wahl. Selbstverständlich fällt die Wahl weg, wenn für eine
Sache ein Gericht ausschließlich zuständig ist; so ist für ding-
liche Klagen, bei denen es sich um unbewegliche Sachen handelt,
das Gericht, in dessen Bezirk die Sache liegt, ausschließlich zu-