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ständig. — Kläger und Beklagter können sich auch (ausdrücklich
oder stillschweigend) vereinbaren, ihren Rechtsstreit vor einem
anderen, als dem eigentlich zuständigen Gericht auszutragen,
und eine stillschweigende Vereinbarung wird angenommen, wenn
der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur
Hauptsache mündlich verhandelt hat. Natürlich ist eine Ver—
einbarung der Parteien unzulässig, wo für eine Sache ein aus-
schließlicher Gerichtsstand besteht.
§ 2.
Die Klage wird bei dem Gerichtschreiber entweder münd-
lich zu Protokoll angebracht oder schriftlich eingereicht, welch
letzteres ebenso gut persönlich, wie durch die Post, durch einen
Boten 2c. geschehen kann.
Der Urschrift der Klage müssen so viele Abschriften der-
selben beigelegt werden, daß sowohl das Gericht, wie der Be-
klagte, oder wenn es mehrere Beklagte sind, jeder derselben
eine Abschrift bekommen kann. Ist die Klage zu Protokoll ge-
geben, so fertigt der Gerichtschreiber die nöthigen Protokolls-
obschriften.
Die Klage oder das Klageprotokoll legt der Gerichtschreiber
dem Amtsrichter vor; letzterer hat binnen 24 Stunden auf
diesem Schriftstück den Termin zur mündlichen Verhandlung
der Sache anzusetzen, etwa so:
„Termin zur mündlichen Verhandlung
auf Dienstag den Vormittags 9 Uhr
im Sitzungssaal des Amtsgerichts anberaumt.
Schweinfurt den 1884.
Kgl. Amtsgericht
N. N.“
Auf den Abschriften notirt der Gerichtschreiber diesen
Termin; eine Abschrift behält er bei Gericht, die andern läßt
er durch die Post dem oder den Beklagten zustellen (wenn der
Kläger nicht selbst die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher
besorgen will); der Kläger erhält die Urschrift der Klage, nach-
dem die Zustellung an den Beklagten bewirkt ist, mit der Be-
scheinigung, daß es geschehen sei, zurück. Mit der Zustellung
ist die Klage erhoben, woran sich namentlich die Wirkung der
Rechtshängigkeit und die Unterbrechung der Verjährung knüpft.
Die Klage muß enthalten: 1) Name, Stand und Wohn-
ort der Parteien und Bezeichnung des Gerichts; 2) die bestimmte