Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Angabe des Gegenstands, welcher gefordert wird mit Beifügung 
seines Werths, wenn es nicht ohnehin eine Geldsumme ist; 
3) die bestimmte Angabe des Grundes, aus welchem der An- 
spruch erhoben wird (z. B. ob ein Kauf, ein Darlehen 2c. vor- 
liegt); 4) einen bestimmten Antrag, die sog. Urtheilsbitte, 
woraus bestimmt zu ersehen ist, was und wie viel der Kläger 
vom Beklagten fordert; 5) die Ladung des Beklagten vor Ge- 
richt zur mündlichen Verhandlung. 
Außerdem soll eine richtige Klage noch enthalten: die 
Benennung des Vertreters des Klägers (wenn ein solcher da 
ist), die Zahl der Anlagen, die Benennung der Beweismittel 
des Klägers, die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters. 
Bestehen die Beweismittel in Urkunden, so sind dieselben in 
Urschrift oder Abschrift beizulegen. (Siehe Formulare 2, 3, 4.) 
An ordentlichen Gerichtstagen können übrigens die Parteien 
auch ohne vorherige Ladung und Terminsbestimmung zur Ver- 
handlung eines Rechtsstreits vor Gericht erscheinen. In diesem 
da in die Klage als erhoben durch den mündlichen Vortrag 
erselben. 
83. 
Erscheinen nun Kläger und Beklagter am anberaumten 
Termin vor Gericht, so findet die mündliche Verhandlung 
statt: es wird der Kläger, es wird der Beklagte gehört, es 
werden die von den Parteien beigebrachten Beweismittel ge- 
prüft, und schließlich fällt der Richter das Urtheil. 
Nicht immer aber wird in dem ersten Termin die Sache 
so erschöpft und klar gestellt, daß sofort das Urtheil gefällt 
werden kann; in diesem Fall wird die Sache vertagt und ein 
neuer Termin zur weiteren Verhandlung anberaumt. Es ist 
z. B. sehr möglich, daß der Beklagte Einreden vorbringt, auf 
welche der Kläger nicht sofort eine bestimmte Erklärung abzu- 
geben vermag. Da aber die Partei, welche die Vertagung 2c. 
durch ihr Verschulden veranlaßt, die dadurch verursachten Kosten 
zu tragen hat, so wird der Beklagte gut thun, wenn es ihm 
möglich und die Zwischenzeit nicht zu kurz ist, seine Einreden, 
Gegenansprüche 2c. vor dem Termin beim Gerichtschreiber zu 
Protokoll zu erklären und dies Protokoll dem Gegner mittheilen 
zu lassen. Diese Erklärung kann auch schriftlich eingereicht, 
sie kann auch ohne Vermittlung des Gerichtschreibers oder 
Gerichtsvollziehers, z. B. durch die Post dem Gegner zugestellt 
werden.
	        
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