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Angabe des Gegenstands, welcher gefordert wird mit Beifügung
seines Werths, wenn es nicht ohnehin eine Geldsumme ist;
3) die bestimmte Angabe des Grundes, aus welchem der An-
spruch erhoben wird (z. B. ob ein Kauf, ein Darlehen 2c. vor-
liegt); 4) einen bestimmten Antrag, die sog. Urtheilsbitte,
woraus bestimmt zu ersehen ist, was und wie viel der Kläger
vom Beklagten fordert; 5) die Ladung des Beklagten vor Ge-
richt zur mündlichen Verhandlung.
Außerdem soll eine richtige Klage noch enthalten: die
Benennung des Vertreters des Klägers (wenn ein solcher da
ist), die Zahl der Anlagen, die Benennung der Beweismittel
des Klägers, die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters.
Bestehen die Beweismittel in Urkunden, so sind dieselben in
Urschrift oder Abschrift beizulegen. (Siehe Formulare 2, 3, 4.)
An ordentlichen Gerichtstagen können übrigens die Parteien
auch ohne vorherige Ladung und Terminsbestimmung zur Ver-
handlung eines Rechtsstreits vor Gericht erscheinen. In diesem
da in die Klage als erhoben durch den mündlichen Vortrag
erselben.
83.
Erscheinen nun Kläger und Beklagter am anberaumten
Termin vor Gericht, so findet die mündliche Verhandlung
statt: es wird der Kläger, es wird der Beklagte gehört, es
werden die von den Parteien beigebrachten Beweismittel ge-
prüft, und schließlich fällt der Richter das Urtheil.
Nicht immer aber wird in dem ersten Termin die Sache
so erschöpft und klar gestellt, daß sofort das Urtheil gefällt
werden kann; in diesem Fall wird die Sache vertagt und ein
neuer Termin zur weiteren Verhandlung anberaumt. Es ist
z. B. sehr möglich, daß der Beklagte Einreden vorbringt, auf
welche der Kläger nicht sofort eine bestimmte Erklärung abzu-
geben vermag. Da aber die Partei, welche die Vertagung 2c.
durch ihr Verschulden veranlaßt, die dadurch verursachten Kosten
zu tragen hat, so wird der Beklagte gut thun, wenn es ihm
möglich und die Zwischenzeit nicht zu kurz ist, seine Einreden,
Gegenansprüche 2c. vor dem Termin beim Gerichtschreiber zu
Protokoll zu erklären und dies Protokoll dem Gegner mittheilen
zu lassen. Diese Erklärung kann auch schriftlich eingereicht,
sie kann auch ohne Vermittlung des Gerichtschreibers oder
Gerichtsvollziehers, z. B. durch die Post dem Gegner zugestellt
werden.