Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Die Vertagung der Verhandlung wird zumeist dadurch 
nothwendig, daß das Gericht Beweisaufnahme anordnet. 
Es haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung sofort 
mit ihren Behauptungen auch die Angabe der Beweismittel zu 
verbinden, auf welche sie dieselben stützen (Beweisantritt), d. h. 
die Zeugen und Sachverständigen zu benennen, deren Vernehmung 
sie wollen, die Urkunden vorzulegen oder deren Vorlage durch 
den Gegner zu verlangen, auf welche sie sich berufen, den 
Gegenstand zu bezeichnen, von welchem Augenschein genommen 
werden soll, oder endlich dem Gegner über eine bestimmt zu 
bezeichnende Thatsache den Eid zuzuschieben. Erscheint es dem 
Richter nun nothwendig, so faßt er Beweisbeschluß, d. h. er 
spricht aus, was die eine oder die andere Partei zu beweisen 
hat, und ordnet die Beweisaufnahme an, nämlich daß gericht- 
licher Augenschein eingenommen, Zeugen und Sachverständige 
vernommen, Urkunden vorgelegt werden oder der Eid geleiftet 
werde, zu welchem Behuf die nöthigen Termine anberaumt und 
die etwa erforderlichen Ladungen vom Gerichtschreiber erlassen 
werden. Die Partei, welcher der Eid zugeschoben wird, hat 
sich darüber zu erklären, ob sie den Eid annimmt (d. h. selbst 
leisten will) oder zurückschiebt (d. h. vom Gegner verlangt, daß 
er schwöre) — sofern das Zurückschieben in dem gegebenen Fall 
überhaupt zulässig ist. 
Nach beendigtem Beweisverfahren wird in nochmaliger 
mündlicher Verhandlung den Parteien Gelegenheit geboten, das 
Ergebniß desselben zu beleuchten, und dann fällt der Richter 
das Urtheil. 
84. 
Erscheint der Beklagte in dem auf die Klage anberaumten 
Termine nicht, so werden die vom Kläger mündlich vorgebrach- 
ten Thatsachen, soweit sie dem Beklagten vorher schriftlich mit- 
getheilt waren, als zugestanden angenommen. Es ist darum 
wichtig, daß in der Klage der Thatbestand, auf welchen dieselbe 
sich stützt, genau und vollständig angegeben wird. Rechtfertigen 
die als zugestanden angenommenen Thatsachen den Antrag des 
Klägers, 8 wird der Beklagte gemäß demselben verurtheilt 
(Versäumnißurtheil); außerdem wird die Klage abgewiesen. 
Ist der Kläger in dem Termin ausgeblieben, so wird auf 
Antrag des erschienenen Beklagten Versäumnißurtheil dahin 
erlassen, daß die Klage abzuweisen sei. 
Gegen das Versäumnißurtheil kann binnen zwei Wochen
	        
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