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Die Vertagung der Verhandlung wird zumeist dadurch
nothwendig, daß das Gericht Beweisaufnahme anordnet.
Es haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung sofort
mit ihren Behauptungen auch die Angabe der Beweismittel zu
verbinden, auf welche sie dieselben stützen (Beweisantritt), d. h.
die Zeugen und Sachverständigen zu benennen, deren Vernehmung
sie wollen, die Urkunden vorzulegen oder deren Vorlage durch
den Gegner zu verlangen, auf welche sie sich berufen, den
Gegenstand zu bezeichnen, von welchem Augenschein genommen
werden soll, oder endlich dem Gegner über eine bestimmt zu
bezeichnende Thatsache den Eid zuzuschieben. Erscheint es dem
Richter nun nothwendig, so faßt er Beweisbeschluß, d. h. er
spricht aus, was die eine oder die andere Partei zu beweisen
hat, und ordnet die Beweisaufnahme an, nämlich daß gericht-
licher Augenschein eingenommen, Zeugen und Sachverständige
vernommen, Urkunden vorgelegt werden oder der Eid geleiftet
werde, zu welchem Behuf die nöthigen Termine anberaumt und
die etwa erforderlichen Ladungen vom Gerichtschreiber erlassen
werden. Die Partei, welcher der Eid zugeschoben wird, hat
sich darüber zu erklären, ob sie den Eid annimmt (d. h. selbst
leisten will) oder zurückschiebt (d. h. vom Gegner verlangt, daß
er schwöre) — sofern das Zurückschieben in dem gegebenen Fall
überhaupt zulässig ist.
Nach beendigtem Beweisverfahren wird in nochmaliger
mündlicher Verhandlung den Parteien Gelegenheit geboten, das
Ergebniß desselben zu beleuchten, und dann fällt der Richter
das Urtheil.
84.
Erscheint der Beklagte in dem auf die Klage anberaumten
Termine nicht, so werden die vom Kläger mündlich vorgebrach-
ten Thatsachen, soweit sie dem Beklagten vorher schriftlich mit-
getheilt waren, als zugestanden angenommen. Es ist darum
wichtig, daß in der Klage der Thatbestand, auf welchen dieselbe
sich stützt, genau und vollständig angegeben wird. Rechtfertigen
die als zugestanden angenommenen Thatsachen den Antrag des
Klägers, 8 wird der Beklagte gemäß demselben verurtheilt
(Versäumnißurtheil); außerdem wird die Klage abgewiesen.
Ist der Kläger in dem Termin ausgeblieben, so wird auf
Antrag des erschienenen Beklagten Versäumnißurtheil dahin
erlassen, daß die Klage abzuweisen sei.
Gegen das Versäumnißurtheil kann binnen zwei Wochen