Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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nach Zustellung desselben die nicht erschienene Partei Einspruch 
einlegen — ganz einerlei, aus welchem Grund sie den Termin 
versäumt hatte. Immer fallen ihr dabei die durch sie verur- 
sachten Mehrkosten zur Last. Der Einspruch kann eingelegt 
werden entweder zu Protokoll beim Gerichtschreiber oder durch 
Einreichung eines Schriftsatzes — womit verfahren wird wie 
mit der Klage; es muß darin das Urtheil bezeichnet werden, 
gegen welches der Einspruch erhoben wird, sodann muß aus- 
drücklich erklärt werden, daß Einspruch dagegen erhoben wird, 
endlich muß der Gegner zur mündlichen Verhandlung geladen 
werden. Ferner soll der Schriftsatz überhaupt das enthalten, 
was zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dienlich ist. 
— Wer aus irgend einem Grund an dem auf Antrag des 
Klägers für die mündliche Verhandlung anberaumten Termin 
nicht erscheinen kann oder will, wird aber, um sich die Kosten 
des Einspruchverfahrens zu ersparen, gut thun, lieber bei Zeiten 
das Gericht um Verlegung des Termins anzugehen. 
Erscheinen beide Parteien in dem Termin nicht, so ruht 
der Rechtsstreit. Indessen kann ihn jede Partei jederzeit fort- 
setzen, es muß aber dann ein neuer Termin zur mündlichen 
Verhandlung anberaumt und der Gegner hiezu geladen werden. 
l5. 
Im Vorstehenden ist das ordentliche Prozeßverfahren 
geschildert; es gibt aber auch mehrere Arten des außerordent- 
ichen Verfahrens. Hieher gehört vor Allem 
1. das Mahnverfahren, welches der Gläubiger dann wählen 
kann, wenn er eine bestimmte Geldsumme oder eine be- 
stimmte Menge anderer vertretbarer Sachen?) oder Werth- 
papiere zu fordern hat. Er wendet sich — mag die Summe 
oder der Werth des Geforderten so groß sein, als sie will, 
also auch über 300 Mark — an das Amtzgericht mit 
dem (schriftlichen oder beim Gerichtschreiber mündlich an- 
zubringenden) Gesuch, einen bedingten Zahlungsbefehl 
zu erlassen. (S. Formular 10.) Daraufhin erläßt der 
Amtsrichter, ohne vorher den Schuldner zu hören, an 
*) Das sind solche Sachen, bei swelchen es nur darauf ankommt, 
daß eine gewisse Menge derselben gegeben wird, nicht aber gerade dies 
oder jenes Stück. Kaufe ich ein Pferd, so will ich gerade dieses Pferd, 
das ist keine vertretbare Sache. Kaufe ich aber ein Pfund Salz, so will 
ich eben ein Pfund davon, und es ist mir einerlei, ob diese oder jene ein- 
zelnen Salzkörnchen das Pfund bilden, das ist eine vertretbare Sache.
	        
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