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setzen. Diese Häufung von Namen, also die Ab-
gabe mehrerer Stimmen auf eine Person bezeichnet
man mit Kumulieren oder Stimmhäufung.
Was die Personen anbelangt, welche auf die
Stimmzettel gesetzt werden können, so sind nur
solche Namen gültig, welche in einem der öffent-
lich bekannt gemachten Wahlvorschläge enthalten
sind. Dagegen ist der Wähler berechtigt, nach
seinem Belieben die Namen der von ıhm zu
wählenden Personen den verschiedenen öffentlich
bekanntgemachten Wahlvorschlägen zu entnehmen.
Man bezeichnet dieses Recht mit Panaschieren
oder Mischen und spricht vom System der
freien Liste im Gegensatz zum System der
gebundenen Liste, bei dem die Stimmzettel
nur gültig sind, wenn sie mit einem der Wahl-
vorschläge völlig übereinstimmen.
9. Die Ermittlung des Wahlergeb-
nisses. Man zählt zunächst alle auf die ein-
zelnen Bewerber gefallenen Stimmen für jeden
einzelnen besonders zusammen. Hierauf erhält
man durch Zusammenzählung der auf die sämt-
lichen Bewerber eines und desselben Wahlvor-
schlags gefallenen Stimmen die Zahl der Stim-
men, welche jeder Wahlvorschlag erhalten
hat. Für verbundene Wahlvorschläge wird
außerdem die Gesamtzahl der auf sie gefallenen
Stimmen erhoben. Hierauf werden die Abgeord-
netensitze zunächst auf die einzelnen Wahlvor-
schläge nach dem Verhältnis der ihnen zugefalle-
nen Stimmzahlen verteilt. Dieses Verhältnis läßt
sich, strenge genommen, nur so gewinnen, daß
man die einzelnen Zahlen einander gegenüber-
stellt und nun mathematisch berechnet, wieviel
Abgeordnetensitze auf einen Wahlvorschlag
kommen. Da sich hier aber Teilzahlen ergeben
würden, mit denen man praktisch nichts anfangen