Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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auf die einzelnen Vorschläge sich verteilen. Man 
verfährt ebenso, so daß sich ergibt: 
  
  
Geteilt | I. Nationalliberale | II. Konserv. 
durch | (Deutsche) Partei Partei IV. Volkspartei 
  
  
  
  
  
1 51.000 (1) | 17 000 21000 (3) 
2 25 500 (2) 
3 17 000 | 
Es erhält somit die Nationalliberale Parteı 2, 
die Volkspartei 1, die Konservative Partei da- 
gegen keinen Sitz. 
Endlich werden in jedem Wahlvorschlage die 
Bewerber ermittelt; gewählt sind diejenigen, 
welche die meisten Stimmen innerhalb ihres Wahl- 
vorschlags erhalten haben, in unserem Fall also 
die Bewerber A, B, N, O, P und T. 
10. Bezüglich der Ungültigkeit der Wahl 
gelten die Ausführungen V,3. 
11. Nachwahlen finden nicht statt. Treten 
einzelne der Gewählten in die Ständeversammlung 
nicht ein oder scheiden sie aus dieser im Lauf 
der Wahlperiode aus, so werden sie durch die 
demselben Wahlvorschlag angehörenden weiteren 
Bewerber ersetzt; ist derselbe erschöpft, so werden 
sie aus einem verbundenen Wahlvorschlag ent- 
nommen. 
VII. Die Wahl der 17 Abgeordneten der zwei 
Landeswahlkreise. Das Wahlsystem ist dasselbe 
wie das unter Vl geschilderte, mit folgenden Ab- 
weichungen: 
Zu 2. Der Tag der Wahlen ist binnen 
8 Tagen nach dem Tag der allgemeinen Wahlen 
der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte 
(V und VI) vom Ministerium des Innern öffent- 
lich bekanntzumachen. Die Wahl ist genau 
am 30. Tage nach dem Erscheinen des Wahl-
	        
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